§ 118 – Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz
📝 Zusammenfassung
Verteilernetzbetreiber ab 1.000 Zählpunkten müssen alle 2 Jahre (gerade Jahre) einen 10-Jahres-Netzentwicklungsplan erstellen. Inhalt: Netzausbau, Flexibilitätsleistungen, Digitalisierung, Speicherstandorte, Kosten. Der Plan muss kohärent sein mit EU-Plänen, EAG-Infrastrukturplan und benachbarten Netzbetreibern. Prinzip: Optimierung vor Ausbau.
Netzentwicklungsplan für Verteilernetze
Der Netzentwicklungsplan ist das zentrale Planungsinstrument für den Ausbau der Verteilernetze.
Anwendungsbereich
| Kriterium | Anforderung |
|---|---|
| Mindestgröße | Ab 1.000 Zählpunkte |
| Rhythmus | Alle 2 Jahre (gerade Jahre: 2024, 2026…) |
| Planungshorizont | 10 Jahre |
Die 10 Ziele des Netzentwicklungsplans
- Information über Netzanschlusskapazitäten
- Transparenz für Flexibilitätsanbieter
- Information der E-Control über Flexibilitätsbeschaffung
- Angaben zur Netzinfrastruktur
- Geplante Digitalisierungsmaßnahmen
- Effiziente Nutzung bestehender Infrastruktur
- Unterstützung der Flexibilitätsbeschaffung
- Hohe Versorgungssicherheit
- Erhöhte Transparenz
- Kohärenz mit anderen Planungsinstrumenten
Pflichtinhalte (Abs. 3)
| Thema | Details |
|---|---|
| Ausgangssituation | Planungsgrundsätze und -methoden |
| Neue Infrastruktur | Für Erzeuger und Lasten (inkl. E-Ladepunkte) |
| 110 kV Verkabelung | Möglichkeit der Erdverkabelung |
| Flexibilitätsnutzung | Geplant und bereits erfolgt |
| Energieeffizienz | Maßnahmen zur Effizienzsteigerung |
| Speicherstandorte | Geeignete Standorte für systemdienlichen Betrieb |
| Engpässe | Betroffene Anlagen nach §§ 102, 103 |
| Kosten | Voraussichtliche Investitionen |
Kohärenzgebot (Abs. 4)
Der Plan muss abgestimmt sein mit:
- Unionsweitem Netzentwicklungsplan (TYNDP)
- Integriertem Netzinfrastrukturplan (§ 94 EAG)
- Netzentwicklungsplan Übertragungsnetz (§ 123)
- Plänen benachbarter Netzbetreiber
NOVA-Prinzip (Abs. 5)
Netzausbau Optimierung Verstärkung Ausbau:
1. Erst bestehende Leitungen optimieren
2. Dann verstärken und erweitern
3. Erst dann Neubau in Betracht ziehen
Wichtig: Der Netzentwicklungsplan wird bei der E-Control eingereicht und öffentlich zugänglich gemacht.
(1) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 1 000 Zählpunkte angeschlossen sind, haben in jedem geraden Kalenderjahr einen Netzentwicklungsplan zu erstellen, der sich auf die aktuelle Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Der Planungshorizont beträgt zehn Jahre.
(2) Ziel und Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
- den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Netzanschlusskapazitäten, insbesondere von neuen Stromerzeugungsanlagen und neuen Lasten, derzeit und bis wann zukünftig durchgeführt werden;
- für potenzielle Anbieter von Flexibilitätsleistungen Transparenz bei den erforderlichen mittel- und langfristigen Flexibilitätsleistungen für einen effizienten Netzbetrieb bzw. -ausbau zu schaffen;
- der Regulierungsbehörde Informationen über die Beschaffung und Nutzung von Flexibilitätsleistungen im Sinne von § 139 zu liefern;
- den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wesentliche Verteilernetzinfrastruktur errichtet, optimiert, verstärkt oder ausgebaut wird;
- den Markteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche Digitalisierungsmaßnahmen zur Optimierung der Effizienz des Netzbetriebs und des Netzausbaues geplant sind;
- die bestehende Verteilernetzinfrastruktur effizient zu nutzen und neue Verteilernetzinfrastruktur effizient zu planen, um bestmöglich zur Deckung der Nachfrage an Netzanschlusskapazität von neuen Erzeugungskapazitäten und neuen Lasten unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses beizutragen;
- die effiziente Bereitstellung und Beschaffung von Flexibilitätsleistungen zu unterstützen;
- ein hohes Maß an Netz- und Versorgungssicherheit der Verteilernetzinfrastruktur zu erzielen;
- die Transparenz des Netzbetriebs und -ausbaus zu erhöhen;
- sicherzustellen, dass die Verteilernetze über alle Spannungsebenen nach Maßgabe der Ziele gemäß § 5 und in Kohärenz mit den Planungsinstrumenten gemäß Abs. 4 optimiert und ausgebaut werden.
(3) Der Netzentwicklungsplan hat insbesondere Angaben
- zur Ausgangssituation, zu Planungsgrundsätzen und -methoden sowie zur laufenden und geplanten Netzentwicklung,
- zur wesentlichen Verteilerinfrastruktur, die erforderlich ist, um neue Erzeugungskapazitäten und neue Lasten, einschließlich Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, anzuschließen inklusive der Angabe der geplanten Leistungen, eines Zeitplanes, einer Zuordnung zu den geplanten Netzebenen und Auswirkung an den betroffenen Netzknoten,
- zur Möglichkeit der Verkabelung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV,
- zur geplanten und bereits erfolgten Nutzung von Flexibilitätsleistungen inklusive Laststeuerung,
- zur Energieeffizienz,
- zu Energiespeicheranlagen und anderen Ressourcen, auf die der Verteilernetzbetreiber als Alternative zum Netzausbau zurückgreift,
- zu den für die mangelnden Netzkapazitäten gemäß Abs. 1">§ 102 Abs. 1 bzw. gemäß Abs. 1">§ 103 Abs. 1 relevanten Umständen,
- zu den gemäß den §§ 102 und 103 betroffenen Stromerzeugungsanlagen (Anzahl der Anlagen, Leistung der Anlagen und eingeschränkte Gesamtleistung), getrennt nach Erzeugungstechnologie,
- zum Fortschritt bei der Behebung von Einschränkungen gemäß den §§ 103 und 104 je Umspannwerk (Netzebene 4),
- zu den voraussichtlichen Kosten für Investitionen bzw. Leistungen gemäß Z 2 und 3,
- zu geeigneten Standorten für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen sowie
- zu einer Wirkungsabschätzung von unterschiedlichen Reihungskriterien auf Basis der eingelangten Anschlussbegehren
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit
- dem jeweils aktuellen unionsweiten Netzentwicklungsplan,
- dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, insbesondere der Darstellung gemäß Abs. 3 Z 5">§ 94 Abs. 3 Z 5 EAG,
- dem jeweils aktuellen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123 und
- den Planungstätigkeiten von Verteilernetzbetreibern in demselben Bundesland sowie angrenzenden Bundesländern und Konzessionsgebieten
(5) Verteilernetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten bei schrittweisem, bedarfsgerechtem und Kosten-Nutzen optimiertem Netzausbau zu berücksichtigen und diese in ihrem Umsetzungszeitplan gemäß der Wirksamkeit und betrieblichen Notwendigkeit und im Hinblick auf wechselseitige Abhängigkeiten der Maßnahmen zu priorisieren. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Neubau von elektrischen Leitungsanlagen erst dann in Betracht gezogen wird, wenn die bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ausreichend optimiert oder angemessene Verstärkungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt wurden.