§ 118
Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz
📜 Gesetzestext
(1) Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mindestens 1 000 Zählpunkte angeschlossen sind,
haben in jedem geraden Kalenderjahr einen Netzentwicklungsplan zu erstellen, der sich auf die aktuelle
Lage und die Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage stützt. Der Planungshorizont beträgt
zehn Jahre.
(2) Ziel und Zweck des Netzentwicklungsplans ist insbesondere:
- den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche Maßnahmen zur Erhöhung der Netzanschlusskapazitäten, insbesondere von neuen Stromerzeugungsanlagen und neuen Lasten, derzeit und bis wann zukünftig durchgeführt werden;
- für potenzielle Anbieter von Flexibilitätsleistungen Transparenz bei den erforderlichen mittel- und langfristigen Flexibilitätsleistungen für einen effizienten Netzbetrieb bzw. -ausbau zu schaffen;
- der Regulierungsbehörde Informationen über die Beschaffung und Nutzung von Flexibilitätsleistungen im Sinne von § 139 zu liefern;
- den Marktteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche wesentliche Verteilernetzinfrastruktur errichtet, optimiert, verstärkt oder ausgebaut wird;
- den Markteilnehmern Angaben darüber zu liefern, welche Digitalisierungsmaßnahmen zur Optimierung der Effizienz des Netzbetriebs und des Netzausbaues geplant sind;
- die bestehende Verteilernetzinfrastruktur effizient zu nutzen und neue Verteilernetzinfrastruktur effizient zu planen, um bestmöglich zur Deckung der Nachfrage an Netzanschlusskapazität von neuen Erzeugungskapazitäten und neuen Lasten unter Berücksichtigung des Kosten-Nutzen- Verhältnisses beizutragen;
- die effiziente Bereitstellung und Beschaffung von Flexibilitätsleistungen zu unterstützen;
- ein hohes Maß an Netz- und Versorgungssicherheit der Verteilernetzinfrastruktur zu erzielen;
- die Transparenz des Netzbetriebs und -ausbaus zu erhöhen;
- sicherzustellen, dass die Verteilernetze über alle Spannungsebenen nach Maßgabe der Ziele gemäß § 5 und in Kohärenz mit den Planungsinstrumenten gemäß Abs. 4 optimiert und ausgebaut werden.
(3) Der Netzentwicklungsplan hat insbesondere Angaben
- zur Ausgangssituation, zu Planungsgrundsätzen und -methoden sowie zur laufenden und geplanten Netzentwicklung,
- zur wesentlichen Verteilerinfrastruktur, die erforderlich ist, um neue Erzeugungskapazitäten und neue Lasten, einschließlich Ladepunkte für Elektrofahrzeuge, anzuschließen inklusive der Angabe der geplanten Leistungen, eines Zeitplanes, einer Zuordnung zu den geplanten Netzebenen und Auswirkung an den betroffenen Netzknoten,
- zur Möglichkeit der Verkabelung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 kV,
- zur geplanten und bereits erfolgten Nutzung von Flexibilitätsleistungen inklusive Laststeuerung,
- zur Energieeffizienz,
- zu Energiespeicheranlagen und anderen Ressourcen, auf die der Verteilernetzbetreiber als Alternative zum Netzausbau zurückgreift,
- zu den für die mangelnden Netzkapazitäten gemäß § 102 Abs. 1 bzw. gemäß § 103 Abs. 1 relevanten Umständen,
- zu den gemäß den §§ 102 und 103 betroffenen Stromerzeugungsanlagen (Anzahl der Anlagen, Leistung der Anlagen und eingeschränkte Gesamtleistung), getrennt nach Erzeugungstechnologie,
- zum Fortschritt bei der Behebung von Einschränkungen gemäß den §§ 103 und 104 je Umspannwerk (Netzebene 4),
- zu den voraussichtlichen Kosten für Investitionen bzw. Leistungen gemäß Z 2 und 3,
- zu geeigneten Standorten für einen systemdienlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen und Stromerzeugungsanlagen sowie
- zu einer Wirkungsabschätzung von unterschiedlichen Reihungskriterien auf Basis der eingelangten Anschlussbegehren zu enthalten. Maßnahmen auf den Netzebenen 5 bis 7 können zusammengefasst dargestellt werden. Die Verkabelung gemäß Z 3 ist umzusetzen, wenn ein Mehrkostenfaktor für die Errichtung und den Betrieb von Erdkabeln von 1,8 nicht überschritten wird. Der Mehrkostenfaktor ist nach einer von der Regulierungsbehörde festgelegten Methode zu berechnen.
(4) Der Verteilernetzbetreiber hat bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und
wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten, die Interessen aller Marktteilnehmer sowie die Kohärenz mit
- dem jeweils aktuellen unionsweiten Netzentwicklungsplan,
- dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, insbesondere der Darstellung gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 EAG,
- dem jeweils aktuellen Netzentwicklungsplan für das Übertragungsnetz gemäß § 123 und
- den Planungstätigkeiten von Verteilernetzbetreibern in demselben Bundesland sowie angrenzenden Bundesländern und Konzessionsgebieten zu berücksichtigen. Der Verteilernetzbetreiber hat dem Regelzonenführer zur Erstellung des Berichts gemäß § 119 Abs. 5 die aus den genannten Planungsinstrumenten abgeleiteten Planungsprämissen sowie zu berücksichtigende Flexibilitätspotenziale, die dem Netzentwicklungsplan für das Verteilernetz zugrunde liegen, über die Plattform gemäß § 123 Abs. 9 zu übermitteln.
(5) Verteilernetzbetreiber haben bei der Erstellung des Netzentwicklungsplans die technischen und
wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten bei schrittweisem, bedarfsgerechtem und Kosten-Nutzen optimiertem
Netzausbau zu berücksichtigen und diese in ihrem Umsetzungszeitplan gemäß der Wirksamkeit und
betrieblichen Notwendigkeit und im Hinblick auf wechselseitige Abhängigkeiten der Maßnahmen zu
priorisieren. Dies setzt insbesondere voraus, dass der Neubau von elektrischen Leitungsanlagen erst dann
in Betracht gezogen wird, wenn die bestehenden elektrischen Leitungsanlagen ausreichend optimiert oder
angemessene Verstärkungs- und Erweiterungsmaßnahmen durchgeführt wurden.