§ 102 – Verweigerung des Netzzugangs

📝 Zusammenfassung

Netzzugang kann bei mangelnden Kapazitäten oder Störfällen verweigert werden. Verweigerung muss transparent begründet werden. Regulierungsbehörde entscheidet binnen 1 Monat bei Streit.

Verweigerungsgründe

Grund Beispiel
Mangelnde Netzkapazität Netz ausgelastet
Außergewöhnliche Netzzustände Störfälle

Pflichten des Netzbetreibers

Bei Verweigerung muss der Netzbetreiber:

  1. Transparent und nachvollziehbar begründen
  2. Flexiblen Netzzugang (§ 103) prüfen
  3. Beschränkten Netzzugang (§ 104) prüfen
  4. Erforderliche Netzmaßnahmen mitteilen
  5. Zeitrahmen für Maßnahmen nennen

Streitbeilegung durch Regulierungsbehörde

Verfahren Details
Antrag Durch Betroffenen
Frist 1 Monat
Ergebnis Bescheid
Ziel Gütliche Einigung

Beweislast

Der Netzbetreiber muss das Vorliegen des Verweigerungsgrundes anhand objektiver, technisch und wirtschaftlich begründeter Kriterien nachweisen.

Ladepunkte für E-Fahrzeuge

Wird Ladepunktbetreibern der Netzzugang verweigert, müssen Netzbetreiber alternative Netzanschlusspunkte für gesondert zu errichtende Direktleitungen anbieten.

Rechtsschutz: Bei Verweigerung steht Ihnen der Weg zur Regulierungsbehörde offen.

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