§ 127
Bestimmung der Systemnutzungsentgelte
📜 Gesetzestext
(1) Die Netzbenutzer und Bilanzgruppenverantwortlichen haben für die Erbringung aller
Leistungen, die von den Netzbetreibern, dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator in
Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, ein Systemnutzungsentgelt zu
entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 5 bezeichneten Bestandteilen.
Eine über die im Abs. 2 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem
Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder entsprechender Verordnungen der Regulierungsbehörde, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat
den Grundsätzen des Art. 18 der Verordnung (EU) 2019/943, jenen des § 5 sowie jenen des § 4
E-ControlG zu entsprechen, Anreize für systemdienlichen Betrieb zu setzen und zu gewährleisten, dass
Strom effizient genutzt wird und das Volumen des verteilten oder übertragenen Stroms nicht unnötig
erhöht wird. Das Systemnutzungsentgelt ist nach Maßgabe der §§ 128 bis 132 getrennt nach Einspeisung
und Entnahme auszuweisen und zu entrichten.
(2) Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus dem
- Netznutzungsentgelt,
- Netzverlustentgelt,
- Netzanschlussentgelt,
- Regelleistungsentgelt sowie
- Entgelt für sonstige Leistungen.
(3) Energiespeicheranlagen sind unter Berücksichtigung des systemdienlichen Betriebs für einen
Zeitraum von 20 Jahren ab Inbetriebnahme hinsichtlich des Bezugs der zu speichernden elektrischen
Energie von den Entgeltkomponenten gemäß § 128 (Netznutzungsentgelt) und § 129 (Netzverlustentgelt)
freigestellt.