§ 135
Verfahren zur Festsetzung der Systemnutzungsentgelte
📜 Gesetzestext
(1) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung nähere grundsätzliche Festlegungen zur
Ermittlung der Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1 bis 5 nach Maßgabe der §§ 128 bis 132
zu treffen. Zu den grundsätzlichen Festlegungen gehören insbesondere Vorgaben zu
- den Entgeltkomponenten, deren Bemessungsgrundlagen und etwaigen Tarifzeiten sowie Kriterien zur Beurteilung einer systemdienlichen Betriebsweise,
- etwaigen Mindest- oder Höchstbemessungsgrundlagen,
- etwaigen Pauschalierungen, Rabatten oder Zuschlägen für dynamische Tarife, jeweils mit Ausnahme der konkreten Höhe,
- der etwaigen Ermittlung des angemessenen Entgelts bei aufwandsbezogener Verrechnung,
- der Netzebenenzuordnung der Anlagen,
- den Verrechnungsmodalitäten sowie
- etwaigen besonderen Vorschriften für temporäre Anschlüsse.
(2) Basierend auf den in der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Grundsätzen hat die
Regulierungsbehörde
für
Entnehmer
und
Einspeiser
von
Strom
und
für
die
Bilanzgruppenverantwortlichen jährlich die Höhe der Systemnutzungsentgelte gemäß § 127 Abs. 2 Z 1
bis 5 für alle Netzbereiche sowie Netzebenen, an die die Anlagen angeschlossen sind, durch Verordnung
zu bestimmen. Die Festlegung erfolgt unter Berücksichtigung einer Kostenwälzung auf Basis der gemäß
§ 134 Abs. 1 festgestellten Kosten und des Mengengerüsts. Soweit erforderlich, kann die
Regulierungsbehörde in dieser Verordnung Ausgleichszahlungen zwischen Netzbetreibern eines
Netzbereiches bestimmen. Weiters kann sie Festlegungen zum Verfahren der Kostenwälzung für das
Höchstspannungsnetz und für die Netzebenen gemäß § 106 Abs. 1 Z 3 bis 7 sowie zur Brutto- und
Nettobetrachtung treffen.
(3) Der Verordnungserlassung nach Abs. 1 und 2 hat ein Stellungnahmeverfahren voranzugehen, in
dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern, Netzbenutzern und den in § 134 Abs. 2 genannten
Interessenvertretungen die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist einzuräumen ist.
(4) Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens zur Erlassung der Verordnung nach Abs. 2 hat die
Regulierungsbehörde unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen eine
ausführliche Beschreibung der Methodik der Entgeltbestimmung sowie die den Entgelten zugrunde
liegenden Kosten zu veröffentlichen.
(5) Nach Abschluss des Stellungnahmeverfahrens sind sämtliche für die Beurteilung des
Verordnungsentwurfes notwendigen Unterlagen dem Regulierungsbeirat vorzulegen sowie Auskünfte zu
erteilen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann zur Beratung im Regulierungsbeirat auch
Sachverständige beiziehen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung durch den Regulierungsbeirat
entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(6) Die Informationen nach Abs. 4 sind nach Kundmachung der Verordnung von der
Regulierungsbehörde gegebenenfalls zu aktualisieren und sämtlichen interessierten Personen auf Anfrage
zu übermitteln.
(7) Liegen die für die Festlegung der Höhe der Systemnutzungsentgelte erforderlichen festgestellten
Kosten oder Mengengerüste oder eine Verordnung gemäß Abs. 1 nicht mit ausreichendem Vorlauf vor,
hat die Regulierungsbehörde vorläufig geltende Systemnutzungsentgelte in der Verordnung nach Abs. 2
anhand der ihr zur Verfügung stehenden Informationen zu bestimmen.