§ 104 – Flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz

📝 Zusammenfassung

Flexibler Netzzugang im Übertragungsnetz: Übertragungsnetzbetreiber kann mit Genehmigung der Regulierungsbehörde den Netzzugang begrenzen. Transparente und diskriminierungsfreie Verfahren erforderlich.

Begrenzungsmöglichkeiten

Übertragungsnetzbetreiber können:

Begrenzung Voraussetzung
Garantiertes Ausmaß begrenzen Genehmigung durch Regulierungsbehörde
Betriebliche Beschränkungen Genehmigung durch Regulierungsbehörde

Maximierungsgebot

Begrenzungen müssen so festgelegt werden, dass:

  1. Bestehende Netzkapazitäten maximal genutzt werden
  2. Sicherheitsanforderungen eingehalten werden
  3. Zu jeder Zeit optimale Nutzung gewährleistet ist

Verfahrensanforderungen

Anforderung Details
Transparent Nachvollziehbar für alle
Diskriminierungsfrei Gleiche Regeln für alle
Keine Markteintrittsbarrieren Keine unzulässigen Hindernisse

Kostentragung

Trägt der Netzbenutzer die Kosten des unbeschränkten Anschlusses selbst, gelten KEINE Begrenzungen.

Weitergabe an Verteilernetze

Betroffene Verteilernetzbetreiber können Begrenzungen an ihre Netzbenutzer weiterreichen, aber nur nach § 101.

Unbundling: Begrenzungen unterliegen strenger Kontrolle durch die Regulierungsbehörde.

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