§ 143

Anzeigepflichten und Systemanalyse

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📝 Zusammenfassung

Betreiber von Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW müssen bis zum 30. September die geplanten Stilllegungen (temporär, saisonal oder endgültig) für das nächste Kalenderjahr dem Regelzonenführer melden. Der Regelzonenführer hat bis zum 1. Dezember eine Systemanalyse durchzuführen, um den Bedarf an flexibler Leistung ab dem 1. Oktober des Folgejahres zu bestimmen und die Netz- und Versorgungssicherheit zu gewährleisten.

Wichtige Details

  1. Anzeige der Stilllegungen
    * Muss bis 30. September erfolgen.
    * Enthält Beginn, voraussichtliche Dauer, Vorlaufzeit für Wiederinbetriebnahme.
    * Gibt an, ob die Stilllegung rechtlich, technisch oder betriebswirtschaftlich erfolgt.

  2. Systemanalyse des Regelzonenführers
    * Frist: bis 1. Dezember.
    * Ziel: Bedarf an flexibler Leistung ab 1. Oktober des Folgejahres.
    * Analyse muss netztechnisch relevante Situationen identifizieren, die die Versorgungssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 gefährden könnten.
    * Alle technisch möglichen kurz‑ und mittelfristigen betrieblichen Maßnahmen werden definiert und bewertet.
    * Ergebnisse der Flexibilitätsbewertung (§ 150) sind einzubeziehen.
    * Analyse kann für mehrere Jahre durchgeführt werden, wenn sie mit der Regulierungsbehörde abgestimmt ist.

  3. Methode und Daten
    * Der Regelzonenführer reicht bei Aufforderung einen Entwurf der Methode, der benötigten Eingangsdaten und Szenarien zur Genehmigung ein.
    * Die Methode muss:

    1. rechengestützte Analyse mit Variation der Eingangsdaten enthalten.
    2. Ex‑Post‑Analyse der Engpassmanagementabrufe des Vorjahres berücksichtigen.
    3. Ergebnisse des Netzreserven‑Monitorings und des Evaluierungsplans (Art. 108 Abs. 3 AEUV) einbeziehen.
      * Die Regulierungsbehörde legt die Methode nach Konsultation mit allen Marktteilnehmern fest.
      * Änderungen der Methode können vom Regelzonenführer eingereicht werden; die Behörde kann auch Änderungen verlangen.
      * Bei kurzfristiger Änderung kann die Behörde einen Bescheid ohne vorheriges Konsultationsverfahren erlassen.
  4. Eingangsdaten und Szenarien
    * Der Regelzonenführer reicht bis 30. September einen Entwurf der Daten/Annahmen ein.
    * Daten müssen für die Untersuchung kritischer Situationen geeignet sein und orientieren sich am Netzentwicklungsplan (§ 123), der Angemessenheitsabschätzung (§ 149) und der Flexibilitätsbewertung (§ 150).
    * Die Regulierungsbehörde legt die endgültigen Daten/Annahmen fest.
    * Bei wesentlichen, unvorhersehbaren Änderungen kann eine neue Beurteilung erforderlich sein; der Regelzonenführer kann Änderungen einreichen, die Behörde kann ebenfalls verlangen.

  5. Verfahrensführung
    * Der Regelzonenführer muss bei der Ausarbeitung der Methode und der Daten mitwirken und der Behörde Zugang zu allen erforderlichen Daten gewähren.
    * Die Regulierungsbehörde kann angemessene Fristen setzen.
    * Nach Fristablauf sind schriftliche oder mündliche Ergänzungen nicht mehr zu berücksichtigen.
    * Eine Beschwerde gegen einen Bescheid hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, die beschwerdeführende Partei beantragt und die Behörde erkennt die Wirkung an, wenn keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.

  6. Veröffentlichung
    * Die Systemanalyse wird nach Fertigstellung der Regulierungsbehörde und des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus vorgelegt.
    * Ergebnisse, Annahmen, Parameter, Szenarien und Methoden werden nach abgeschlossener Kontrahierung gemäß § 144 Abs. 7 in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde veröffentlicht.

Ausnahmen/Besonderheiten

  • Bei kurzfristiger, unerlässlicher Änderung der Methode oder der Eingangsdaten kann die Regulierungsbehörde einen Bescheid ohne Konsultationsverfahren erlassen.
  • Die Regelungen gelten nur für Anlagen mit Engpassleistung > 20 MW; kleinere Anlagen sind davon ausgenommen.

Unklare Formulierungen

  • Die genaue Definition von „temporärer, saisonaler und endgültiger Stilllegung“ ist nicht präzisiert; Betreiber müssen jedoch die Art der Stilllegung angeben.
  • Die Formulierung „netztechnisch relevante Situationen“ könnte unterschiedlich interpretiert werden; die Analyse muss jedoch potenzielle Gefährdungen der Versorgungssicherheit berücksichtigen.

Querverweise

  • § 5 Abs. 1 Z 6 – definiert die Netz- und Versorgungssicherheit.
  • § 123 – Netzentwicklungsplan, Grundlage für Szenarien.
  • § 149 – Angemessenheitsabschätzung der Ressourcen.
  • § 150 – Bewertung des Flexibilitätsbedarfs.
  • § 144 Abs. 7 – Regelungen zur Veröffentlichung von Analyseergebnissen.
  • Art. 108 Abs. 3 AEUV – Verpflichtung Österreichs zur Erstellung eines Evaluierungsplans gegenüber der EU-Kommission.

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