§ 153 – Entflechtung und Transparenz der Rechnungslegung, Verbot von Quersubventionen
📝 Zusammenfassung
Getrennte Rechnungslegung für Erzeugung, Übertragung, Verteilung, Speicher, Ladepunkte. Jahresabschluss von Abschlussprüfer prüfen lassen. Quersubventionen verboten.
Jahresabschluss
| Pflicht | Details |
|---|---|
| Erstellen | Alle Elektrizitätsunternehmen |
| Prüfen | Durch Abschlussprüfer |
| Veröffentlichen | Soweit gesetzlich verpflichtet |
Getrennte Rechnungskreise
Eigene Konten für:
| Nr. | Tätigkeit |
|---|---|
| a | Erzeugung, Stromhandel, Lieferung |
| b | Übertragung |
| c | Verteilung |
| d | Speicher (falls ausgeübt) |
| e | Ladepunkte (falls ausgeübt) |
Quersubventionsverbot
| Verboten | Details |
|---|---|
| Quersubventionen | Zwischen Tätigkeitsbereichen |
| Kostenüberwälzung | Von einem Bereich auf anderen |
Prüfung
Der Abschlussprüfer prüft auch die Einhaltung des Quersubventionsverbots.
Nicht-veröffentlichungspflichtige Unternehmen
Müssen Jahresabschluss am Unternehmenssitz zur Einsicht bereithalten.
Transparenz: Getrennte Buchführung macht Kosten und Erlöse nachvollziehbar.
(1) Elektrizitätsunternehmen haben, ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform, Jahresabschlüsse zu erstellen, diese von einem Abschlussprüfer überprüfen zu lassen und, soweit sie hierzu nach den geltenden Rechnungslegungsbestimmungen verpflichtet sind, zu veröffentlichen. Die Prüfung der Jahresabschlüsse hat sich auch auf die Untersuchung zu beziehen, ob die Verpflichtung zur Vermeidung von missbräuchlichen Quersubventionen gemäß Abs. 2 eingehalten wird. Die Erstellung, die Prüfung sowie die Veröffentlichung der Jahresabschlüsse unterliegen den geltenden Rechnungslegungsbestimmungen. Elektrizitätsunternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse gesetzlich nicht verpflichtet sind, haben am Sitz des Unternehmens eine Ausfertigung des Jahresabschlusses zur öffentlichen Einsicht bereitzuhalten.
(2) Der Netzbetreiber hat Quersubventionen zu unterlassen. Zur Vermeidung von Diskriminierung, Quersubventionen und Wettbewerbsverzerrungen sind Elektrizitätsunternehmen daher verpflichtet, im Rahmen ihrer Buchführung
- eigene Konten im Rahmen von getrennten Rechnungskreisen für ihre a) Erzeugungs-, Stromhandels- und Liefertätigkeiten, b) Übertragungstätigkeiten, c) Verteilungstätigkeiten, d) Speichertätigkeiten, soweit diese ausgeübt werden, e) Tätigkeiten für die Entwicklung, den Betrieb und die Verwaltung von Ladepunkten, soweit diese ausgeübt werden, und f) sonstigen Tätigkeiten zu führen,
- die Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Elektrizitätsbereiche sowie deren Zuweisungsregeln entsprechend Abs. 3 zu veröffentlichen und
- konsolidierte Konten für ihre Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitätsbereiches zu führen und eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung entsprechend Abs. 1 zu veröffentlichen.
(3) Die Buchführung hat für jede Tätigkeit eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung zu enthalten. Weiters sind in der Buchhaltung unbeschadet der unternehmensrechtlichen und steuerrechtlichen Vorschriften jene Regeln, einschließlich der Abschreibungsregeln, anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den gemäß Abs. 2 Z 1 getrennt geführten Rechnungskreisen zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln sind nur in Ausnahmefällen zulässig. Diese Änderungen müssen erwähnt und ordnungsgemäß begründet werden. Einnahmen aus dem Eigentum am Übertragungs- bzw. Verteilernetz sind in den Konten gesondert auszuweisen.
(4) Im Anhang zum Jahresabschluss sind Geschäfte, deren Leistung, Entgelt oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil einen Wert von einer Million Euro übersteigt und die mit verbundenen Elektrizitätsunternehmen (Abs. 1 Z 164">§ 6 Abs. 1 Z 164) getätigt worden sind, gesondert aufzuführen. Besteht der Geschäftsgegenstand aus mehreren Teilen, für die jeweils ein gesondertes Geschäft abgeschlossen wird, so muss bei der Errechnung des Schwellenwertes der Wert eines jeden Teilgeschäftes berücksichtigt werden.