§ 162

Gleichbehandlungsprogramm

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📝 Zusammenfassung

Die unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) müssen ein Gleichbehandlungsprogramm erstellen, das Maßnahmen gegen diskriminierendes Verhalten festlegt, und einen unabhängigen Gleichbehandlungsbeauftragten ernennen, der die Umsetzung überwacht und regelmäßig berichtet.

Wichtige Details

  1. Gleichbehandlungsprogramm
    * Enthält konkrete Maßnahmen gegen Diskriminierung.
    * Legt Pflichten der Beschäftigten zur Erreichung der Ziele fest.
    * Muss von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.

  2. Gleichbehandlungsbeauftragter
    * Wird vom Aufsichtsorgan ernannt, muss jedoch von der Regulierungsbehörde bestätigt werden (nur bei mangelnder Unabhängigkeit oder fachlicher Eignung kann die Bestätigung verweigert werden).
    * Kann natürliche, juristische oder eingetragene Personengesellschaft sein.
    * § 160 Abs. 1‑3 gelten gleichermaßen für ihn.

  3. Aufgaben des Beauftragten
    * Kontinuierliche Kontrolle des Programms.
    * Erarbeitung eines Jahresberichts und Übermittlung an die Regulierungsbehörde.
    * Berichterstattung an das Aufsichtsorgan und Abgabe von Empfehlungen.
    * Meldung erheblicher Verstöße an die Regulierungsbehörde.
    * Bericht über kommerzielle und finanzielle Beziehungen zwischen dem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen (VIEU) und dem ÜNB.
    * Übermittlung von Investitionsentscheidungen (Investitionsplan oder Einzelinvestitionen) an die Regulierungsbehörde, spätestens wenn die Unternehmensleitung diese Unterlagen dem Aufsichtsorgan übermittelt.
    * Meldung an die Regulierungsbehörde, wenn das VIEU in der Hauptversammlung oder durch ein Votum der Aufsichtsgremien die Annahme eines Beschlusses verhindert, wodurch geplante Netzinvestitionen in den nächsten drei Jahren unterbunden oder hinausgezögert werden.
    * Regelmäßige mündliche oder schriftliche Berichte an die Regulierungsbehörde und das Aufsichtsorgan.
    * Teilnahme an allen Sitzungen der Unternehmensleitung, des Aufsichtsorgans und der Hauptversammlung/Generalversammlung, insbesondere zu Themen wie Netzzugangsbedingungen, Investitionsprojekte und Energiehandel.
    * Kontrolle der Einhaltung von § 153 durch den ÜNB.

  4. Mandat und Arbeitsbedingungen
    * Mandat, Beschäftigungsbedingungen und Ressourcen müssen von der Regulierungsbehörde genehmigt werden.
    * Unabhängigkeit muss gewährleistet sein; während des Mandats darf der Beauftragte weder direkte noch indirekte berufliche Positionen bei Teilen des VIEU oder deren Mehrheitsanteilseignern innehaben, noch Interessensbeziehungen zu ihnen pflegen.

  5. Zugang und Abberufung
    * Der Beauftragte hat ungehinderten Zugang zu allen relevanten Daten, Geschäftsräumen und Informationen des ÜNB.
    * Das Aufsichtsorgan kann den Beauftragten nur mit bescheidmäßiger Zustimmung der Regulierungsbehörde abberufen, z. B. bei mangelnder Unabhängigkeit oder fachlicher Eignung.

  6. Kündigungs‑ und Entlassungsschutz
    * Für die Dauer der Bestellung gilt der Beauftragte für die Beschäftigten des ÜNB als Sicherheitsfachkraft gemäß § 73 Abs. 1 ASchG.

Ausnahmen/Besonderheiten

  • Der Beauftragte darf keine Positionen bei Teilen des VIEU oder deren Mehrheitsanteilseignern innehaben.
  • Bei Verzögerungen oder Unterbrechungen von Netzinvestitionen, die durch Beschlüsse des VIEU verhindert werden, meldet der Beauftragte dies an die Regulierungsbehörde, die dann gemäß § 125 tätig wird.

Querverweise

  • § 125 – Reaktion der Regulierungsbehörde bei Verzögerungen von Netzinvestitionen.
  • § 160 Abs. 1‑3 – Regelungen zur Unabhängigkeit und fachlichen Eignung des Beauftragten.
  • § 153 – Vorgaben, die der Beauftragte kontrolliert.
  • § 73 Abs. 1 ASchG – Kündigungs‑ und Entlassungsschutz für den Beauftragten.

Unklarheiten

Die Formulierung „unabhängige Kontrolle“ könnte in der Praxis unterschiedlich ausgelegt werden; die genaue Ausgestaltung der Unabhängigkeit des Beauftragten ist jedoch durch die Genehmigung der Regulierungsbehörde und die Verweigerung bei mangelnder Unabhängigkeit geregelt.

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