§ 163 – Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers

📝 Zusammenfassung

Bei wirksamerer Unabhängigkeit als die §§ 155-159 vorschreiben, kann von der eigentumsrechtlichen Entflechtung (§ 154) abgesehen werden. Gilt für Netze im Eigentum vertikal integrierter Unternehmen am 3.9.2009.

Voraussetzung

Bedingung Details
Stichtag 3. September 2009
Eigentum Bei vertikal integriertem Unternehmen
Regelungen Wirksamere Unabhängigkeit als §§ 155-159

Rechtsfolge

Die Entflechtungsvorschriften des § 154 müssen NICHT angewendet werden.

Wirksamere Unabhängigkeit

Regelungen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit gewährleisten als:

  1. Unabhängiger Netzbetreiber (§ 155-157)
  2. Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (§ 158-159)

Praktische Bedeutung

Ermöglicht länderspezifische Lösungen, die über die EU-Mindestanforderungen hinausgehen.

Flexibilität: Nationale Regelungen können strenger sein als das EU-Minimum.

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