§ 163
Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers
📝 Zusammenfassung
Kernaussage
§ 163 erlaubt es, die Entflechtungsvorschriften des § 154 nicht anzuwenden, wenn das Übertragungsnetz am 3. September 2009 noch im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens stand und andere Regelungen eine wirksamere Unabhängigkeit des Netzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zu § 155–159.
Wichtige Details
- Historischer Zeitpunkt: Die Regelung bezieht sich ausschließlich auf den Stand des Netzbesitzes am 3. September 2009.
- Bedingung: Es muss nachweislich Regelungen existieren, die eine „wirksamere Unabhängigkeit“ des Übertragungsnetzbetreibers sicherstellen.
- Vergleich: Diese Regelungen müssen besser sein als die Bestimmungen zu § 155 bis § 159, die die Unabhängigkeit eines Netzbetreibers festlegen.
- Optionale Anwendung: § 163 schafft keine Pflicht, sondern nur die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 154 zu umgehen.
- Keine weiteren Fristen oder Bedingungen: Der Paragraph nennt keine konkreten Fristen, Verfahren oder zusätzliche Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahme.
Ausnahmen/Besonderheiten
- Unklare Formulierung: „Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit … gewährleisten“ ist nicht präzise. Es ist nicht definiert, welche Art von Regelungen (national, EU, vertraglich) gemeint sind und wie „wirksamere Unabhängigkeit“ gemessen wird.
- Keine Angabe zu Gültigkeitsdauer: Der Paragraph regelt lediglich die Möglichkeit, § 154 nicht anzuwenden, sagt aber nichts darüber aus, wie lange diese Ausnahme gilt oder ob sie erneut geprüft werden muss.
- Nur für vertikal integrierte Unternehmen: Die Regelung gilt ausschließlich für Netzbetreiber, die am genannten Datum noch Teil eines vertikal integrierten Unternehmens waren.
Querverweise
- § 154 – Die Entflechtungsvorschriften, die hier ggf. nicht angewendet werden dürfen.
- § 155–159 – Die Regelungen zur Unabhängigkeit eines Übertragungsnetzbetreibers, die als Vergleichsmaßstab dienen.
- § 163 verweist auf diese Paragraphen, um klarzustellen, dass die Ausnahme nur dann greift, wenn andere Vorschriften eine bessere Unabhängigkeit garantieren.
📜 Gesetzestext
In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines
vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig
eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen
zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 155 bis § 159), besteht die Möglichkeit, die
Entflechtungsvorschriften des § 154 nicht anzuwenden.