§ 164

Verfahren zur Zertifizierung und Benennung von Übertragungsnetzbetreibern

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📝 Zusammenfassung

Der Regulierungsbehörde ist die Aufgabe, die Einhaltung der Entflechtungsvorschriften (§§ 154‑163) ständig zu überwachen und Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) per Bescheid zu zertifizieren. Dabei kann ein Betreiber als eigentumsrechtlich entflocht, als unabhängiger Netzbetreiber, als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber oder einfach als ÜNB bezeichnet werden.

Wichtige Details

  1. Zertifizierungsverfahren
    - Antrag: Ein ÜNB muss einen Antrag stellen, wenn er noch nicht zertifiziert ist.
    - Von Amts wegen: Die Behörde kann das Verfahren einleiten, wenn kein Antrag gestellt wird oder wenn Änderungen geplant sind, die eine Neubewertung erfordern und gegen die Entflechtung verstoßen könnten.
    - Anzeige der Europäischen Kommission: Die Kommission kann ebenfalls ein Verfahren anstoßen.

  2. Pflichten des ÜNB
    - Antrag unverzüglich stellen.
    - Alle geplanten Änderungen, die eine Neubewertung nötig machen, unverzüglich anzeigen.
    - Alle erforderlichen Unterlagen beifügen.

  3. Entscheidungsfristen
    - Die Behörde hat 4 Monate ab Einleitung des Verfahrens oder ab Vorliegen aller Unterlagen an die Kommission, um einen begründeten Entscheidungsentwurf zu erstellen.
    - Nach Erhalt der Stellungnahme der Kommission muss die Behörde innerhalb von 2 Monaten mit Bescheid über die Zertifizierung entscheiden.

  4. Abweichungen
    - Bei Verfahren gemäß Abs. 1 Z 2 muss die Behörde der Entscheidung der Kommission folgen.
    - Bei Verfahren gemäß Abs. 1 Z 4 prüfen Behörde und Kommission, ob die bestehenden Regelungen eine wirksamere Unabhängigkeit gewährleisten. Die Entscheidung der Kommission ist bindend.

  5. Dokumentation und Veröffentlichung
    - Alle Kontakte mit der Kommission sind ausführlich zu dokumentieren.
    - Der Feststellungsbescheid (inkl. Begründung) ist zu veröffentlichen; wirtschaftlich sensible Informationen sind unkenntlich zu machen.
    - Die Stellungnahme der Kommission wird veröffentlicht, sofern sie nicht bereits im Bescheid wiedergegeben ist.

  6. Informationspflicht
    - ÜNB sowie Erzeuger und Lieferanten müssen der Behörde und der Kommission sämtliche relevanten Informationen unverzüglich übermitteln.

  7. Benennung
    - Nach Zertifizierung erfolgt die Benennung des ÜNB durch Kundmachung des Bundesministers im Bundesgesetzblatt.
    - Der Minister teilt der Kommission die Benennung mit.
    - Für unabhängige Netzbetreiber (Abs. 1 Z 2 und 4) ist vorab die Zustimmung der Kommission erforderlich.
    - Bei Verstoß gegen die Entflechtungsvorschriften kann die Benennung widerrufen werden.

Ausnahmen/Besonderheiten

  • Die Kommission kann bei bestimmten Verfahren (Z 2, Z 4) die endgültige Entscheidung übernehmen.
  • Die Benennung von unabhängigen Netzbetreibern bedarf der Zustimmung der Kommission.
  • Bei Verstoß gegen Entflechtungsvorschriften wird die Benennung widerrufen.
  • Veröffentlichung von Bescheiden erfolgt mit Unkenntlichmachung sensibler Daten.

Unklare Formulierungen

  • Der Begriff „Entflechtungsvorschriften“ ist allgemein gehalten; die genaue Auslegung erfolgt in den §§ 154‑163.
  • Die Unterscheidung zwischen „unabhängiger Netzbetreiber“ und „unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber“ könnte für Außenstehende verwirrend sein.

Querverweise

  • § 154‑163: Entflechtungsvorschriften, die die Grundlage für die Zertifizierung bilden.
  • § 155‑157, § 158‑162, § 163: Definitionen der verschiedenen Betreibertypen.
  • Art. 51 Verordnung (EU) 2019/943: Regelungen zur Zusammenarbeit mit der Europäischen Kommission.

Damit ist § 164 klar strukturiert: die Regulierungsbehörde überwacht, zertifiziert, dokumentiert und veröffentlicht, während der ÜNB und die Kommission ihre jeweiligen Pflichten erfüllen.

📜 Gesetzestext

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