§ 165
Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern in Bezug auf Drittländer
📝 Zusammenfassung
Regelung für die Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern, die von Personen aus Drittländern kontrolliert werden, und Festlegung von Informationspflichten sowie Sicherheitsprüfungen durch die Regulierungsbehörde, die Europäische Kommission und den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus.
Wichtige Details
1. Anwendung von § 164 – Wenn ein Übertragungsnetzbetreiber, der von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, einen Zertifizierungsantrag stellt, gilt § 164 mit den in § 165 genannten Abweichungen.
2. Informationspflicht der Regulierungsbehörde – Die Behörde muss der Europäischen Kommission und dem Bundesminister unverzüglich mitteilen:
1. Den Antrag auf Zertifizierung eines solchen Betreibers.
2. Alle Umstände, die dazu führen könnten, dass Personen aus Drittländern die Kontrolle über einen Betreiber erhalten.
3. Prüfung der Energieversorgungssicherheit durch den Bundesminister – Bei der Entscheidung, ob die Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs und der Union gefährdet, berücksichtigt der Minister:
1. Rechte und Pflichten der Union gegenüber dem Drittland, die aus dem Völkerrecht oder aus einem Abkommen mit dem Drittland entstehen.
4. Rechte und Pflichten der Republik Österreich gegenüber dem Drittland, die aus demselben Abkommen entstehen und mit dem Unionsrecht vereinbar sind.
5. Weitere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands.
4. Ablehnung der Zertifizierung – Der Bundesminister kann die Zertifizierung ablehnen, wenn die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs oder eines Mitgliedstaates gefährdet wird. Er teilt seine Bewertung der Regulierungsbehörde mit, die diese Bewertung bei ihrem Entscheidungsentwurf und ihrer Entscheidung berücksichtigen muss.
5. Stellungnahme der Europäischen Kommission – Vor der Entscheidung über die Zertifizierung muss die Regulierungsbehörde die Kommission um eine Stellungnahme bitten, ob:
1. Die betroffene Rechtsperson die Anforderungen der §§ 153–167 erfüllt.
2. Eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Union durch die Erteilung der Zertifizierung ausgeschlossen ist.
Ausnahmen/Besonderheiten
- § 165 selbst nennt keine spezifischen Ausnahmen, verweist jedoch auf die Anwendung von § 164 mit Abweichungen.
- Die Regelungen gelten ausschließlich für Übertragungsnetzbetreiber, die von Personen aus Drittländern kontrolliert werden.
Unklarheiten
- Die Formulierung „mit nachfolgenden Abweichungen“ ist nicht konkretisiert; die genauen Abweichungen von § 164 bleiben unklar.
Querverweise
- § 164 (Verfahren zur Zertifizierung von Übertragungsnetzbetreibern).
- §§ 153–167 (Anforderungen an Rechtspersonen).
- EU-Verträge und nationale Abkommen (Rechte und Pflichten gegenüber Drittländern).
- Europäische Kommission (Stellungnahme zu Anforderungen und Gefährdung).
📜 Gesetzestext
(1) Beantragt ein Übertragungsnetzbetreiber, welcher von einer oder mehreren Personen aus
einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, eine Zertifizierung, so ist § 164 mit nachfolgenden
Abweichungen anzuwenden.
(2) Die Regulierungsbehörde hat der Europäischen Kommission und dem Bundesminister für
Wirtschaft, Energie und Tourismus unverzüglich mitzuteilen
- den Antrag auf Zertifizierung eines Übertragungsnetzbetreibers, welcher von einer oder mehreren Personen aus einem oder mehreren Drittländern kontrolliert wird, sowie
- alle Umstände, die dazu führen würden, dass eine oder mehrere Personen aus einem oder mehreren Drittländern die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber erhalten.
(3) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat sicherzustellen, dass die
Erteilung der Zertifizierung durch die Regulierungsbehörde die Sicherheit der Energieversorgung
Österreichs und der Union nicht gefährdet. Bei der Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der
Energieversorgung Österreichs und der Union gefährdet ist, berücksichtigt der Bundesminister für
Wirtschaft, Energie und Tourismus
- die Rechte und Pflichten der Union gegenüber diesem Drittland, die aus dem Völkerrecht – auch aus einem Abkommen mit einem oder mehreren Drittländern, dem die Union als Vertragspartei angehört und in dem Fragen der Energieversorgungssicherheit behandelt werden – erwachsen;
- die Rechte und Pflichten der Republik Österreich gegenüber diesem Drittland, die aus den mit diesem geschlossenen Abkommen erwachsen, soweit sie mit dem Unionsrecht in Einklang stehen sowie
- andere spezielle Gegebenheiten des Einzelfalls und des betreffenden Drittlands.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat die Zertifizierung abzulehnen,
wenn durch die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Energieversorgung Österreichs oder eines
anderen Mitgliedstaates gefährdet wird. Nach Prüfung der Frage, ob die Sicherheit der Energieversorgung
Österreichs und der Union gefährdet ist, teilt der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
seine Bewertung der Regulierungsbehörde mit. Die Regulierungsbehörde hat die Bewertung des
Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus bei ihrem Entscheidungsentwurf sowie bei ihrer
Entscheidung zu berücksichtigen.
(5) Die Regulierungsbehörde hat vor der Entscheidung über die Zertifizierung eine Stellungnahme
der Europäischen Kommission zur Frage einzuholen, ob
- die betroffene Rechtsperson den Anforderungen der §§ 153 bis 167 genügt und
- eine Gefährdung der Energieversorgungssicherheit der Union durch die Erteilung der Zertifizierung ausgeschlossen ist.