§ 166

Entflechtung von Verteilernetzbetreibern

Zusammenfassung verfügbar

📝 Zusammenfassung

Kernaussage
Verteilernetzbetreiber, die zu einem vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmen gehören und deren Netz mindestens 100 000 Kunden hat, müssen rechtlich, organisatorisch und in der Entscheidungsgewalt von den übrigen Tätigkeiten des Unternehmens unabhängig sein.

Wichtige Details
1. Unabhängigkeit sichern – Die Leitung des Verteilernetzbetreibers darf nicht zu den operativen Einheiten der Erzeugung, Übertragung oder Lieferung gehören.
2. Berufsbedingte Interessen – Die Interessen der Leitungsorgane müssen so berücksichtigt werden, dass ihre Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist; die Gründe für eine Abberufung müssen in der Satzung klar definiert sein.
3. Ressourcen – Der Betreiber muss über ausreichende personelle, technische, materielle und finanzielle Mittel verfügen und darf diese Mittel unabhängig von den übrigen Unternehmensbereichen einsetzen.
4. Gleichbehandlungsprogramm – Ein Programm zur Vermeidung diskriminierenden Verhaltens ist zu erstellen, mit klaren Pflichten für Beschäftigte und einer Überwachungsstruktur.
5. Koordinierungsmechanismen – Die Muttergesellschaft darf den jährlichen Finanzplan genehmigen und Grenzen für die Verschuldung setzen, jedoch keine Weisungen zum laufenden Betrieb oder zu Bau/Modernisierung von Leitungen außerhalb des genehmigten Plans erteilen.
6. Aufsichtsrat – Mindestens zwei Mitglieder des Aufsichtsrats des Verteilernetzbetreibers müssen unabhängig von der Muttergesellschaft sein.
7. Wettbewerbsverzerrung – Der Betreiber darf die vertikale Integration nicht zur Verzerrung des Wettbewerbs nutzen; Marketing und Markenpolitik müssen Verwechslungen mit der Lieferantensparte ausschließen.
8. Gleichbehandlungsbeauftragter – Er ist völlig unabhängig, hat Zugang zu allen relevanten Informationen und ist für die Dauer seiner Bestellung einer Sicherheitsfachkraft (§ 73 Abs. 1 ASchG) gleichgestellt. Er berichtet jährlich an die Regulierungsbehörde und veröffentlicht die Ergebnisse.
9. Regulierungsüberwachung – Die Regulierungsbehörde überwacht kontinuierlich die Einhaltung der Absätze 1–6, um sicherzustellen, dass die vertikale Integration nicht missbraucht wird.

Ausnahmen/Besonderheiten
- Es gibt keine ausdrücklichen Ausnahmen für kleinere Netzbetreiber (unter 100 000 Kunden).
- Die Regelungen gelten ausschließlich für vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen; reine Verteilernetzbetreiber ohne Muttergesellschaft sind hiervon ausgenommen.

Unklare Formulierungen
- Die Formulierung „berufsbedingten Interessen … in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist“ ist rechtlich vage und lässt Raum für Interpretation.
- „Z 1“ in Absatz 3 ist nicht eindeutig definiert; vermutlich bezieht es sich auf die erste Unterzählung, aber die genaue Bedeutung ist nicht klar.

Querverweise
- § 73 Abs. 1 ASchG (Sicherheitsfachkraft) wird zur Gleichbehandlungsbeauftragten-Äquivalenz herangezogen.
- Die Regulierungsbehörde (Bundesnetzagentur) wird in den Absätzen 6, 7 und 8 genannt, um die Überwachungs- und Berichtspflichten zu konkretisieren.

📜 Gesetzestext

ElWG Assistent

KI-gestützte Rechtsauskunft
🤖

Willkommen! Ich bin Ihr ElWG-Experte. Stellen Sie mir Fragen zum Elektrizitätswirtschaftsgesetz und ich werde versuchen, sie mit Quellenangaben zu beantworten.

Beliebte Fragen:

🤖
🔧

KI-Antworten können Fehler enthalten. Bitte im Gesetzestext verifizieren.