§ 177
Allgemeine Strafbestimmungen
📜 Gesetzestext
(1) Sofern die Tat nicht einen Geldbußentatbestand bildet oder nach anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
- bewirkt, dass die in § 25 Abs. 2 vorgesehene Wechselfrist nicht eingehalten wird;
- entgegen § 26 Abs. 3 letzter Satz einen Prozess ohne Willenserklärung einer Endkundin oder eines Endkunden einleitet;
- seinen Verpflichtungen gemäß § 26 Abs. 4 und 5 nicht nachkommt und wer den aufgrund einer Verordnung gemäß § 26 Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß § 70 Abs. 6 oder § 71 Abs. 1, 2 und 4 nicht nachkommt;
- den in § 92 Abs. 3 und 4 oder § 93 Abs. 3 und 4 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- den im § 157 Abs. 2 Z 3 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- den in § 162 Abs. 1 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt.
(2)
Sofern
die
Tat
nicht
einen
Geldbußentatbestand
bildet
oder
nach
anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 75 000 Euro zu bestrafen, wer
- seinen Verpflichtungen gemäß § 16 nicht nachkommt;
- seiner Anzeigepflicht gemäß § 20 Abs. 1 und seinen Informationspflichten gemäß § 20 Abs. 3 und 4 sowie § 22 Abs. 2 nicht nachkommt;
- entgegen den §§ 26, 54, 57, 58, 134 Abs. 2 oder 152 Daten widerrechtlich offenbart oder verwendet;
- seinen Verpflichtungen gemäß § 22 Abs. 1 und 4 sowie § 27 Abs. 4 nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen gemäß § 34 nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen gemäß den §§ 32 bis 46 nicht nachkommt;
- den aufgrund einer Verordnung gemäß den §§ 45 Abs. 4, 49 Abs. 1, 50 Abs. 1 oder 58 Abs. 6 festgelegten Verpflichtungen nicht entspricht;
- seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber gemäß den §§ 49 und 51, 53, 54, 55 Abs. 1 und 5, 57 bis 59, 60 Abs. 2 oder § 61 Abs. 2 nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen als Lieferant gemäß § 78 oder § 86 Abs. 1 oder 2 nicht nachkommt;
- seiner Verpflichtung gemäß § 87 nicht nachkommt;
- den in §§ 91 oder 153 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- den aufgrund einer Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 108 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- seinen Verpflichtungen zur Datenübermittlung gemäß § 108 Abs. 4 oder § 26 Abs. 3 nicht nachkommt;
- seiner Verpflichtung gemäß § 123 Abs. 9 nicht nachkommt;
- als Regelzonenführer eine Systemanalyse entgegen den Bestimmungen in § 143 Abs. 2 und 3 vornimmt;
- als Betreiber einer Stromerzeugungsanlage gegen die gesetzlichen Verpflichtungen gemäß den §§ 144 Abs. 7 und 9 sowie 145 Abs. 1 verstößt oder den auf Grund dieser Bestimmungen geschlossenen Verträgen oder erlassenen Bescheiden nicht entspricht;
- als Erzeuger keinen eigenen Rechnungskreis gemäß § 144 Abs. 8 oder § 145 Abs. 5 führt oder dem Regelzonenführer oder der Regulierungsbehörde keine Einsicht oder bloß unvollständige Auskünfte gewährt;
- seiner Verpflichtung als Erzeuger zur Anzeige einer Stilllegung gemäß § 143 Abs. 1 nicht ordnungsgemäß nachkommt;
- Aufwendungen entgegen § 145 Abs. 3 oder 4 angibt oder verrechnet;
- seinen Verpflichtungen gemäß § 169 Abs. 3 oder 8 oder den aufgrund einer Verordnung gemäß § 169 Abs. 2 festgelegten Verpflichtungen nicht nachkommt;
- den auf Grund einer Verordnung gemäß § 171 Abs. 1 angeordneten statistischen Erhebungen nicht nachkommt;
- den auf Grund der § 24 Abs. 2 E-ControlG für den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erlassenen Bescheiden oder den darin enthaltenen Bedingungen, Befristungen und Auflagen nicht entspricht;
- seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 168 nicht nachkommt.
(3)
Sofern
die
Tat
nicht
einen
Geldbußentatbestand
bildet
oder
nach
anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen, wer
- seiner Verpflichtung gemäß § 26 Abs. 1 nicht nachkommt;
- nach vorangegangener Mahnung durch die Regulierungsbehörde der Verpflichtung zur Registrierung in der Herkunftsnachweisdatenbank gemäß § 81 oder § 82 nicht nachkommt;
- der Verpflichtung zur Anforderung der Ausstellung von Herkunftsnachweisen gemäß § 82 Abs. 5 nicht nachkommt;
- der Meldepflicht gemäß § 82 Abs. 3 nicht nachkommt;
- der Verpflichtung zur Mitwirkung an und Auskunftserteilung im Rahmen einer Streitschlichtung gemäß § 26 Abs. 1 E-ControlG nicht nachkommt.
(4)
Sofern
die
Tat
nicht
einen
Geldbußentatbestand
bildet
oder
nach
anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 Euro zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener Mahnung
durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 21 Abs. 8 nicht
nachkommt. Mit Geldstrafe bis zu 40 000 Euro ist zu bestrafen, wer als Lieferant nach vorangegangener
Mahnung durch die Regulierungsbehörde seiner Verpflichtung zur Berichtslegung gemäß § 21 Abs. 8
wiederholt nicht nachkommt.
(5)
Sofern
die
Tat
nicht
einen
Geldbußentatbestand
bildet
oder
nach
anderen
Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen, wer als regionales Koordinierungszentrum mit
Sitz in Österreich gegen seine Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2019/943 verstößt oder
Entscheidungen der Agentur oder Bescheiden der Regulierungsbehörde nicht nachkommt.
(6) Sofern die Verwaltungsübertretung von einem Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes
begangen wird, reduziert sich die Höhe der maximalen Geldstrafe auf 50% des ursprünglich
vorgesehenen Betrags.