§ 21
Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte
📝 Zusammenfassung
Bei Preiserhöhungen: 1 Monat Vorankündigung, Begründung warum, 4 Wochen Widerspruchsrecht ohne Kosten. Bei Widerspruch: Wechsel zu anderem Anbieter möglich.
📜 Gesetzestext
(1) Lieferanten kommt nach Maßgabe dieser Bestimmung ein unmittelbares gesetzliches Recht
auf Änderung der Allgemeinen Lieferbedingungen und Entgelte zu. Dieses Recht kann vertraglich
konkretisiert oder abbedungen werden. Die Möglichkeit, zwischen Lieferanten und Endkundinnen und
Endkunden Entgeltanpassungsmechanismen (wie etwa indexbasierte Preisanpassungsklauseln oder im
Vorhinein vertraglich fixierte Preisgleitklauseln nach einer Festpreisperiode) zu vereinbaren, bleibt
unberührt und ist von dieser Bestimmung nicht umfasst, sofern Abs. 7 für bestimmte
Entgeltanpassungsmechanismen nichts Abweichendes festlegt. Das Recht zur Kündigung nach § 24 bleibt
unberührt.
(2) Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind
den Endkundinnen und Endkunden mindestens einen Monat vor Wirksamkeit der Änderungen schriftlich
im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation mitzuteilen. Im Falle einer Rechnungslegung in
diesem Zeitraum hat die Information zusätzlich im Rahmen der Rechnung gemäß § 42 zu erfolgen. In
dieser Mitteilung sind die Änderungen der Allgemeinen Lieferbedingungen sowie Anlass, Voraussetzung,
Umfang und erstmalige Wirksamkeit der Entgeltänderungen transparent und verständlich wiederzugeben,
wobei unter „Anlass“ der Grund der Entgeltänderung und unter „Voraussetzungen“ die gesetzlichen oder
dazu allfällig konkretisierend vertraglich vereinbarten Grundlagen der Entgeltänderung zu verstehen sind.
Die Mitteilung hat hinsichtlich der für die Entgeltänderung maßgeblichen Gründe für Endkundinnen und
Endkunden nachvollziehbar darzustellen, ob es sich um Gründe, die der wirtschaftlichen Sphäre des
Lieferanten zuzuordnen sind, oder um andere Gründe handelt. Zahlenmäßige Details zum Anlass müssen
nicht genannt werden, allerdings müssen die Gründe für die Entgeltänderung für die Endkundinnen und
Endkunden klar ersichtlich und nachvollziehbar sein. Gleichzeitig sind die Endkundinnen und Endkunden
darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, den Änderungen binnen vier Wochen ab Zustellung der
Mitteilung kostenlos und ungeachtet allfälliger vertraglicher Bindungen zu widersprechen.
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sind dabei über die Folgen des
Widerspruchs zu informieren. Bei Mitteilungen gegenüber Haushaltskundinnen und Haushaltskunden
sowie Kleinunternehmen haben Lieferanten etwaige von der Regulierungsbehörde zur Verfügung
gestellte Musterformulierungen zu verwenden.
(3) Eine Entgeltänderung nach Abs. 1 erster Satz ist bei Haushaltskundinnen und Haushaltskunden
sowie
Kleinunternehmen
nur
bei
unbefristeten
Verträgen
zulässig.
Entgeltänderungen
bei
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gemäß Abs. 1 erster Satz müssen in
einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Änderung maßgebenden Anlass stehen. Das Verhältnis ist
jedenfalls angemessen, wenn es im Zeitpunkt der Änderung in Ansehung des Anlasses nicht offenbar
unbillig ist, und wenn relativ zum Preis der Deckungsbeitrag (Gewinnmarge) durch die Preiserhöhung
nicht wesentlich zugunsten des Lieferanten vergrößert wird. Eine derartige unwesentliche Erhöhung des
Deckungsbeitrags liegt auch dann vor, wenn der Lieferant mit der Entgeltänderung eine zuvor in Kauf
genommene Verringerung des Deckungsbeitrags wieder ausgleicht. Bei einer nicht völlig unerheblichen
Veränderung oder Wegfall des Anlasses für den ursprünglich vereinbarten Preis oder für eine
Entgelterhöhung hat eine entsprechende Entgeltsenkung zu erfolgen. Eine Entgeltsenkung ist spätestens
sechs Monate nach Veränderung oder Wegfall des Anlasses, worunter insbesondere ein Sinken der
Beschaffungskosten für aktuelle oder zukünftige Lieferperioden zu verstehen ist, vorzunehmen. Eine
Entgelterhöhung kann frühestens sechs Monate nach Lieferbeginn bzw. nach Wirksamkeit der
vorangegangenen Entgeltänderung wirksam werden. Eine Entgeltsenkung ist nur insoweit durchzuführen,
bzw. ist der Lieferant zu einer Entgelterhöhung nur insoweit berechtigt, als der Anlass für die
Entgeltänderung (bzw. dessen Wegfall oder Veränderung) ansonsten zu einer nicht unwesentlichen
Veränderung des Deckungsbeitrages in Relation zum Preis führen würde.
(4) Im Fall eines Widerspruches gemäß Abs. 2 endet das Vertragsverhältnis zu den bisherigen
Vertragsbedingungen bzw. Entgelten mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten
ab Wirksamkeit der Änderungen, sofern nicht zu einem früheren Zeitpunkt eine Kündigung durch die
Endkundin oder den Endkunden oder ein Lieferantenwechsel erfolgt. Der Lieferant hat
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen in einem gesonderten Schreiben über
das Recht der Inanspruchnahme der Grundversorgung gemäß § 30 und über das Recht auf
Lieferantenwechsel gemäß § 25 transparent und verständlich aufzuklären, wobei in diesem auch die
Kontaktdaten der Anlauf- und Beratungsstellen gemäß § 35 sowie der Schlichtungsstelle der
Regulierungsbehörde anzuführen sind. Für das Schreiben sind die von der Regulierungsbehörde zur
Verfügung gestellten Musterformulierungen zu verwenden.
(5) Enthält die Mitteilung über die Änderung der vertraglich vereinbarten Entgelte gemäß Abs. 2
keine Information über Anlass, Voraussetzungen, Umfang oder erstmalige Wirksamkeit ist die
Entgeltänderung unwirksam. Sollte eine Entgeltänderung im Verhältnis zum genannten Anlass im Sinne
des Abs. 3 unangemessen sein, tritt an deren Stelle eine angemessene Entgeltänderung. Die
Unangemessenheit von Entgeltänderungen kann nach dem angekündigten Datum der Entgeltänderung
geltend gemacht werden.
(6) Ändern sich während eines laufenden Liefervertrages durch hoheitliche Anordnungen Steuern
und Abgaben, die unmittelbar auf die Lieferung elektrischer Energie erhoben werden, können diese
Änderungen an Endkundinnen und Endkunden weitergegeben werden. In diesem Fall bedarf es keiner
Mitteilung nach Abs. 2 und es entsteht kein Widerspruchsrecht.
(7)
Die
Abs. 2,
4
und
6
gelten
auch
bei
vertraglich
vereinbarten
einseitigen
Entgeltanpassungsrechten.
(8) Lieferanten, die mehr als 50 000 Zählpunkte beliefern, haben der Regulierungsbehörde jährlich
bis 31. Jänner zu berichten, inwiefern sie im Vorjahr bei jenem Standardprodukt, das von der größten
Kundengruppe in Anspruch genommen wurde, Entgeltänderungen nach dieser Bestimmung
vorgenommen haben. Neben der Anzahl und dem Ausmaß der Änderungen sind die Gründe für die
Entgeltänderung insoweit darzulegen, als dass die Regulierungsbehörde die Preisentwicklung sowie die
Vereinbarkeit mit dieser Bestimmung nachvollziehen kann. Eine zusammenfassende Analyse darüber hat
die Regulierungsbehörde in ihren jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß § 28 Abs. 1 E-ControlG
aufzunehmen. Kommt ein Lieferant seiner Verpflichtung nach dieser Bestimmung nicht nach, hat die
Regulierungsbehörde ihn binnen zwei Wochen mit einem Schreiben an seine Verpflichtung zu erinnern.
Ihre Rechte bei Preisänderungen
| Schutz | Details |
|---|---|
| Vorankündigung | Mindestens 1 Monat vor Änderung |
| Begründung | Warum wird der Preis erhöht? |
| Widerspruch | 4 Wochen Zeit, kostenlos |
| Keine Bindung | Bei Widerspruch Wechsel möglich |
Was muss in der Mitteilung stehen?
- Grund der Preisänderung
- Ob es Gründe des Lieferanten sind (z.B. Kosten) oder externe Gründe
- Ab wann gilt der neue Preis
- Ihr Widerspruchsrecht
Bei Widerspruch
Wenn Sie widersprechen, können Sie:
1. Zum alten Preis weiterbeliefert werden (falls möglich)
2. Zu einem anderen Anbieter wechseln
3. In die Grundversorgung (§ 30)
Wichtig: Widersprechen Sie schriftlich innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt der Mitteilung!
❓ Häufige Fragen zu diesem Paragraphen (2)
Was muss ich bei Preiserhöhungen beachten?
Ihre Rechte bei Preiserhöhungen: Vorankündigung: Mind. 1 Monat vor Änderung Begründung: Warum wird erhöht? Widerspruchsrecht: 4 Wochen Zeit, kostenlos Bei Widerspruch können Sie: 1. Zum alten Preis ...
Haushalte - PreiseWelche Informationen muss ich bei Preisänderungen mitteilen?
Bei Preisänderungen müssen Sie transparent informieren: Vorankündigung: Mind. 1 Monat vor Wirksamkeit Inhalt der Mitteilung: 1. Anlass (Grund der Änderung) 2. Voraussetzungen (gesetzliche/vertraglic...
Lieferanten - Preisänderungen