§ 37
Besondere Bestimmungen für die ORF-Beitrags Service GmbH
📝 Zusammenfassung
Die ORF-Beitrags Service GmbH informiert Ihren Stromlieferanten über Ihre GIS-Befreiung. Der Lieferant wendet dann automatisch den gestützten Preis an.
📜 Gesetzestext
(1) Die ORF-Beitrags Service GmbH hat den jeweiligen Lieferanten unverzüglich nach der
Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu informieren. Die Information
hat die Dauer der Befreiung, die Zählpunktbezeichnung, für welche der gestützte Preis gemäß § 36 Abs. 3
in Anspruch genommen wird, und allenfalls die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner sowie zu
berücksichtigende Pauschalbeträge gemäß § 36 Abs. 7 und 8 zu enthalten. Die ORF-Beitrags Service
GmbH darf die eben genannten für die Information an die Lieferanten erforderlichen Daten sowie Namen
und Adresse der betroffenen Haushaltskundin bzw. des betroffenen Haushaltskunden abfragen. Die in
dieser Bestimmung vorgesehene Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die
Netzbetreiber und die Lieferanten sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber und Lieferanten an die
ORF-Beitrags Service GmbH unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen ist
zulässig. wobei diese, soweit es für die Zwecke dieser Bestimmung erforderlich ist, auch weiterentwickelt
werden bzw. gegebenenfalls umgestaltet werden können. Für die Abwicklung dieser Bestimmung
erforderliche Abfragen beim Netzbetreiber sind zulässig. Lieferanten, Netzbetreiber und die
ORF-Beitrags Service GmbH haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die
rasche und lückenlose Versorgung der betroffenen Haushalte mit dem gestützten Preis sowie etwaigen zu
gewährenden Pauschalbeträgen gemäß § 36 Abs. 7 und 8 sicherzustellen. Die ORF-Beitrags Service
GmbH hat auf Verlangen des Lieferanten die Richtigkeit der Angaben erneut zu prüfen und diesem zu
bestätigen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels hat die ORF-Beitrags Service GmbH die Information gemäß
Abs. 1 auf Verlangen der Haushaltskundin bzw. des Haushaltskunden an den neuen Lieferanten zu
übermitteln. Sofern technisch möglich, ist eine automatisierte Bekanntgabe eines Wechsels durch den
Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zulässig.
(3) Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und
Tourismus jährlich und auf Anfrage folgende Daten zu übermitteln:
- die Anzahl der positiv erledigten Fälle,
- die Anzahl der negativ erledigten Fälle,
- die Anzahl der Verlängerungen,
- die Anzahl der bearbeiteten Fälle. Die in Z 1 bis Z 4 genannten Daten sind nach Kategorie der Anspruchsberechtigten gemäß § 36 Abs. 2 sowie Bundesland und Versorgungsgebiet aufzuschlüsseln und auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.
Der Weg zum gestützten Preis
| Schritt | Wer macht was? |
|---|---|
| 1 | Sie beantragen GIS-Befreiung |
| 2 | ORF-Beitrags Service prüft |
| 3 | Bei Genehmigung: Info an Ihren Lieferanten |
| 4 | Lieferant wendet gestützten Preis an |
Welche Daten werden übermittelt?
- Dauer der Befreiung
- Ihre Zählpunktbezeichnung
- Vertragspartnerin/Vertragspartner
- Evtl. Pauschalbeträge
Bei Lieferantenwechsel
Die ORF-Beitrags Service GmbH informiert auf Ihr Verlangen den neuen Lieferanten.
Transparenz
Die ORF-Beitrags Service GmbH meldet jährlich:
- Anzahl der begünstigten Haushalte
- Aufschlüsselung nach Bundesland
Praxis: Sie müssen sich nicht selbst beim Lieferanten melden - alles läuft automatisch über die ORF-Beitrags Service GmbH.