§ 43
Abrechnungszeitraum
📜 Gesetzestext
(1) Rechnungen für die Lieferung oder Abnahme von Strom sowie Rechnungen für die
Netznutzung sind unabhängig von der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikationsform kostenfrei und
mindestens einmal jährlich zu legen.
(2) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endkundinnen und Endkunden das Wahlrecht
zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung. Auf dieses sind sie bei
Vertragsabschluss samt einer Information über die damit verbundenen Auswirkungen auf die
Verrechnung und jährlich während der Vertragslaufzeit hinzuweisen.
(3) Bei Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen (§ 22) sind jedenfalls monatlich
Rechnungen kostenfrei zu legen.
(4) Endkundinnen und Endkunden ist auf Anfrage einmal jährlich eine unterjährige Rechnung
kostenfrei zu gewähren. Für unterjährige Rechnungen gelten die Bestimmungen des § 42 Abs. 1 bis 4; auf
das Recht auf Ratenzahlung gemäß § 28 ist gesondert hinzuweisen.