§ 65
Aktive Kunden
📜 Gesetzestext
(1) Aktive Kunden sind insbesondere berechtigt,
- Strom zu erzeugen und den eigenerzeugten Strom zu verbrauchen, zu speichern und zu verkaufen,
- an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen,
- Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen zu betreiben,
- Eigenversorgungsanlagen zu betreiben,
- Strom über Direktleitungen zu beziehen und
- gemeinsam Energie gemäß § 68 zu nutzen.
(2) Wird der in einer Eigenversorgungsanlage erzeugte Strom an einem anderen Standort verbraucht,
gelangen die § 68 Abs. 4 sowie §§ 70 und 71 zur Anwendung.
(3) Eigenversorgungsanlagen oder Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen
oder hinsichtlich der Einrichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut
werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen des aktiven Kunden unterliegt. Der
Dritte gilt selbst nicht als aktiver Kunde.
(4) Für Strommengen, die in der Anlage des aktiven Kunden direkt hinter dem Abrechnungspunkt
verbraucht oder gespeichert werden, sind jedenfalls keine Systemnutzungsentgelte zu entrichten.