§ 66
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften
📜 Gesetzestext
(1) Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gelten die Bestimmungen des § 79 Abs. 1, 2 und
4 EAG. Die Stromerzeugungs- und Verbrauchsanlagen der Mitglieder oder Gesellschafter der
Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft müssen sich im Nahebereich gemäß § 70 Abs. 6 Z 3 oder 4 befinden.
(2) Stromerzeugungsanlagen und Energiespeicheranlagen können im Eigentum eines Dritten stehen
oder hinsichtlich der Errichtung, des Betriebs, einschließlich der Wartung, von einem Dritten betreut
werden, wenn der Dritte weiterhin den diesbezüglichen Weisungen der Erneuerbare-Energie-
Gemeinschaft unterliegt. Der Dritte gilt selbst nicht als teilnehmender Netzbenutzer.
(3) Sofern Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften an der gemeinsamen Energienutzung teilnehmen,
unterliegen sie für diese Zwecke den Verpflichtungen des § 69.