§ 95 – Allgemeine Anschlusspflicht der Verteilernetzbetreiber

📝 Zusammenfassung

Allgemeine Anschlusspflicht: Verteilernetzbetreiber MÜSSEN Endkunden, Erzeuger und Speicher anschließen. Auch bei nötigem Netzausbau. Ausnahmen nur bei Sicherheitsbedenken oder technischer Inkompatibilität.

Anschlusspflicht

Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, Verträge abzuschließen mit:

Gruppe Pflicht
Endkunden Ja
Energiespeicher-Betreiber Ja
Erzeuger Ja
Netzbetreiber Ja

Anschluss trotz Netzausbau

Die Anschlusspflicht besteht AUCH wenn:

  1. Erst nach Optimierung möglich
  2. Erst nach Verstärkung möglich
  3. Erst nach Ausbau möglich

Pflicht: Netzbetreiber muss Netz entsprechend ausbauen.

Unverzüglicher Anschluss

Anforderung Details
Zeitpunkt Unverzüglich
Ort Geeignete Stelle
Standard Stand der Technik

Ausnahmen

Nur zulässig bei:

Ausnahme Anforderung
Sicherheitsbedenken Begründet
Technische Inkompatibilität Nachgewiesen

Pflicht: Transparent und nachvollziehbar begründen.

Vorgelagerte Netze

Auch vorgelagerte Netzbetreiber müssen ausbauen, wenn nötig für Abnahme, Übertragung und Verteilung.

Grundrecht auf Anschluss: Jeder hat Anspruch auf Netzanschluss - Ausnahmen sind eng begrenzt.

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