§ 110 – Abrechnungspunkte
📝 Zusammenfassung
Auf Verlangen des Netzbenutzers: Zusätzlicher Zählpunkt als Abrechnungspunkt für einzelne Betriebsmittel. Separate Lieferverträge für Abrechnungspunkte möglich.
Suchbegriff: "Bilanzgruppe"
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Abrechnungspunkte
Netzbenutzer können verlangen:
| Was | Details |
|---|---|
| Zusätzlicher Zählpunkt | Für einzelne Betriebsmittel |
| Erfassung | Erzeugte und verbrauchte Energiemengen |
| Zuordnung | Muss einer Bilanzgruppe zugeordnet sein |
Voraussetzung
Betriebsmittel müssen nach § 98 anzeigepflichtig sein, z.B.:
- PV-Anlage
- Wärmepumpe
- E-Auto-Ladestation
- Batteriespeicher
Separate Verträge
Netzbenutzer haben das Recht auf:
| Vertrag | Für |
|---|---|
| Separater Stromliefervertrag | Abrechnungspunkt |
| Separater Abnahmevertrag | Abrechnungspunkt |
Praktische Bedeutung
| Beispiel | Vorteil |
|---|---|
| PV-Anlage mit eigenem Zählpunkt | Separate Vergütung möglich |
| Wärmepumpe separat | Eigener Wärmepumpentarif |
| Ladestation separat | Spezieller Ladetarif |
Flexibilität: Mit Abrechnungspunkten können Sie verschiedene Tarife für verschiedene Anlagen nutzen.
(1) Auf Verlangen des Netzbenutzers ist für Betriebsmittel (§ 98) in der Anlage des Netzbenutzers jeweils ein zusätzlicher Zählpunkt zur Erfassung der von diesen erzeugten und verbrauchten Energiemengen vorzusehen, wobei jene Zählpunkte, denen aus dem Netz entnommene bzw. eingespeiste Energiewerte zuzuordnen ist, Bilanzgruppen zugeordnet sein müssen (Abrechnungspunkte).
(2) Netzbenutzer haben das Recht, für Abrechnungspunkte separate Stromliefer- und Abnahmeverträge abzuschließen.