§ 111 – Messkonzepte
📝 Zusammenfassung
Bei mehreren Messeinrichtungen: Messkonzept zwischen Netzbenutzer und Netzbetreiber erforderlich. Beschreibt Anordnung, Zuordnung von Messeinrichtungen und Rechenregeln. Bilanz muss dem Netzaustausch entsprechen.
Suchbegriff: "Abrechnungspunkt"
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Wann ist ein Messkonzept erforderlich?
Bei mehreren Messeinrichtungen für:
- Abrechnung
- Herkunftsnachweise
Inhalt des Messkonzepts
| Nr. | Element |
|---|---|
| 1 | Beschreibung der Gesamtanordnung |
| 2 | Zuordnung Messeinrichtungen zu Anlagenteilen |
| 3 | Zuordnung Abrechnungspunkte zu Anlagenteilen |
| 4 | Methoden/Rechenregeln für Energiezuweisung |
Bilanzierungsregel
Die Bilanz aller Zählwerte muss in jedem Abrechnungsintervall dem Austausch mit dem öffentlichen Netz entsprechen.
Schutz des Netzbenutzers
Bei der Festlegung der Rechenregeln ist sicherzustellen:
- Keine ungerechtfertigten Nachteile für Eigenversorgung
- Keine ungerechtfertigten Nachteile bei Systemnutzungsentgelten
- Keine Doppelverrechnungen
Eindeutige Zuordnung
| Anforderung | Zweck |
|---|---|
| Abrechnungsrelevante Werte | Eindeutig zuordenbar |
| Herkunftsnachweise | Eindeutig zuordenbar |
| Netzbezug/-einspeisung | Eindeutig zuordenbar |
Komplexe Anlagen: Messkonzepte ermöglichen die korrekte Abrechnung bei mehreren Erzeugern und Verbrauchern.
(1) Sind in der Anlage eines Netzbenutzers mehrere Messeinrichtungen für die Abrechnung oder für die Festlegung von Herkunftsnachweisen relevant, haben Netzbenutzer und Netzbetreiber ein Messkonzept zu vereinbaren, welches insbesondere umfasst:
- eine Beschreibung der Gesamtanordnung der Anlage des Netzbenutzers,
- die Zuordnung von Messeinrichtungen zu Teilen der Anlage,
- die Zuordnung von Abrechnungspunkten zu Teilen der Anlage und
- Methoden und/oder Rechenregeln zur Zuweisung von Energie innerhalb der Anlage.
(2) Die Regulierungsbehörde hat in den technischen und organisatorischen Regeln unter Berücksichtigung des Abs. 1 Vorgaben für Messkonzepte festzulegen. Die Methoden und/oder Rechenregeln zur Ermittlung der von Messeinrichtungen erfassten oder diesen zuzuordnenden Zählwerte sind von der Regulierungsbehörde so festzulegen, dass die Bilanz aller Zählwerte in jedem für die Abrechnung relevanten Zeitintervall dem Austausch mit dem öffentlichen Netz (Einspeisung oder Entnahme) entspricht. Dabei ist so vorzugehen, dass dem Netzbenutzer keine ungerechtfertigten Nachteile in Hinblick auf Eigenversorgung und Systemnutzungsentgelte entstehen. Bei der Zuordnung von Messeinrichtungen gemäß Abs. 1 Z 2 ist darauf zu achten, dass abrechnungsrelevante Energiewerte und Herkunftsnachweise eindeutig zugeordnet werden können. Im Falle des Abs. 1 Z 3 ist darauf zu achten, dass jede aus dem Netz bezogene und eingespeiste Energie eindeutig zuordenbar ist und Doppelverrechnungen ausgeschlossen sind. Die nach Abs. 1 Z 4 vorgesehenen Methoden und/oder Rechenregeln haben, soweit dies mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand darstellbar ist, auch zeitversetzte Energieflüsse aus stationären und mobilen Energiespeichern zu berücksichtigen, wobei die auf diesem Wege ermittelten Energiemengen für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, des EAG und des ÖSG 2012 sowie für die Ausstellung und Entwertung von Herkunftsnachweisen als Messwerte gelten.
(3) Die Regulierungsbehörde hat im Rahmen der technischen und organisatorischen Regeln unter Berücksichtigung des Abs. 1 jedenfalls zulässige standardisierte Messkonzepte festzulegen.
(4) Kommt ein standardisiertes Messkonzept zur Anwendung oder wird ein nicht standardisiertes Messkonzept zwischen Netzbenutzer und Netzbetreiber vereinbart, sind durch den Netzbetreiber zusätzliche Messeinrichtungen vorzusehen. Die Kosten zusätzlicher Messeinrichtungen trägt der Netzbenutzer.
(5) Für Energieflüsse über stationäre und mobile Energiespeicher hat die Regulierungsbehörde pauschalierende Rechenregeln, einschließlich Verlustannahmen und unterschiedliche Speicherklassen, festzulegen. Dabei ist vorzusehen, dass rechnerisch zugeordnete Energiemengen nur für einen begrenzten Zeitraum vortragsfähig sind und im Falle von Abweichungen der physische Messwert maßgeblich ist. Soweit hiefür zusätzliche Informationen, wie zweck- oder nutzungsbezogene Entladeinformationen, erforderlich sind, hat die Regulierungsbehörde auch die dafür zu verwendenden Datenformate und Kommunikationsschnittstellen festzulegen. Messkonzepte, deren Anwendung solche zusätzlichen Informationen voraussetzt, sind erst anzuwenden, wenn die notwendigen Kommunikationsschnittstellen verfügbar sind.
(6) Die Regulierungsbehörde hat sechs Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung in den technischen und organisatorischen Regeln, Vorgaben zu Messkonzepten gemäß Abs. 2 zu definieren und standardisierte Messkonzepte gemäß Abs. 3 festzulegen. Netzbetreiber ermöglichen den Einsatz der standardisierten Messkonzepte spätestens 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung.