§ 139 – Marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen
📝 Zusammenfassung
Netzbetreiber müssen Flexibilitätsleistungen (inkl. Engpassmanagement) marktbasiert beschaffen, wenn dies kosteneffizienter als Netzausbau ist. Die E-Control erlässt eine Verordnung für einheitliche Beschaffungsmodalitäten über eine gemeinsame Flexibilitätsplattform (§ 142). Ausnahmen nur, wenn marktbasierte Beschaffung wirtschaftlich ineffizient wäre.
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Marktgestützte Flexibilitätsbeschaffung: Innovation im Netzbetrieb
Die marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen ist ein zentrales Element des modernen Netzbetriebs.
Was sind Flexibilitätsleistungen?
- Laststeuerung (Demand Response)
- Einspeiseregelung (z.B. Abregelung von PV/Wind)
- Speichernutzung (Batterien, Pumpspeicher)
- Engpassmanagement (lokale Netzentlastung)
Wann muss marktbasiert beschafft werden?
| Voraussetzung | Beschreibung |
|---|---|
| Kosteneffizienz | Günstiger als Netzausbau/Verstärkung |
| Effizienzverbesserung | Besserer Netzbetrieb |
| Verzögerungsvermeidung | Schnellerer Netzzugang ermöglicht |
Das Verfahren
- Konsultation der Marktteilnehmer
- Vorschlag der Netzbetreiber an E-Control (9 Monate nach Inkrafttreten)
- Verordnung der E-Control mit einheitlichen Modalitäten
- Beschaffung über gemeinsame Flexibilitätsplattform (§ 142)
Produktspezifikationen
Die Spezifikationen müssen sicherstellen:
- Diskriminierungsfreie Teilnahme aller Marktteilnehmer
- Wirksame Beteiligung von verteilter Erzeugung, Laststeuerung, Speicher
- Liquider Markt für Flexibilitätsleistungen
- Gesamtwirtschaftliche Effizienz
Berücksichtigung flexibler Netzzugänge
Der Vorschlag muss berücksichtigen:
- Netzbenutzer mit flexiblem Netzzugang (§ 103)
- Begrenzter/beschränkter Netzzugang (§ 104)
- Unterbrechbare/regelbare Tarife (§ 128 Abs. 4)
Kosten und Erlöse (Abs. 4)
- Angemessene Beschaffungskosten sind entgeltfähig
- IT- und Infrastrukturkosten werden anerkannt
- Erlöse werden bei Entgeltbestimmung berücksichtigt
Ausnahmen (Abs. 5)
Keine marktbasierte Beschaffung, wenn die E-Control feststellt:
- Wirtschaftlich nicht effizient für bestimmte Netzgebiete/Ebenen/Zeiträume
- Gefahr schwerwiegender Marktverzerrungen
- Überprüfung alle 2 Jahre
Zukunftsweisend: Flexibilitätsmärkte ermöglichen Prosumern und Speicherbetreibern neue Einnahmequellen.
(1) Netzbetreiber haben nach Konsultation der Marktteilnehmer Flexibilitätsleistungen einschließlich Engpassmanagement für ihren Bedarf in einem transparenten, diskriminierungsfreien und marktgestützten Verfahren zu beschaffen, wenn die Flexibilitätsbeschaffung gegenüber dem Netzausbau oder der Netzverstärkung die kosteneffizientere Maßnahme darstellt, die Effizienz beim Betrieb des Verteiler- und/oder Übertragungsnetzes dadurch verbessert wird oder Verzögerungen bei neuen Netzzugängen dadurch wirtschaftlich effizient vermieden werden.
(2) Die Netzbetreiber haben nach Konsultation der Marktteilnehmer der Regulierungsbehörde spätestens neun Monate nach Inkrafttreten dieser Bestimmung einen Vorschlag für eine gemeinsame Vorgehensweise für die transparente, diskriminierungsfreie und marktgestützte Beschaffung von Flexibilitätsleistungen sowie einheitliche Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte vorzulegen. Die Spezifikationen haben die wirksame und diskriminierungsfreie Beteiligung aller Marktteilnehmer sicherzustellen. Dies gilt insbesondere für Marktteilnehmer, die verteilte Erzeugung, Laststeuerung oder Energiespeicherung anbieten. Die Spezifikationen haben eine effiziente Beschaffung und einen effizienten Netzbetrieb sowie einen möglichst liquiden Markt für Flexibilitätsleistungen als auch eine gesamtwirtschaftliche Effizienz, Transparenz und Integrität zu gewährleisten. In dem Vorschlag ist insbesondere darauf einzugehen, wie Flexibilitätsleistungen von Netzbenutzern mit flexiblem Netzzugang gemäß § 103 und mit begrenztem oder beschränktem Netzzugang gemäß § 104 sowie Tarifen mit unterbrechbarer bzw. regelbarer Leistung gemäß Abs. 4">§ 128 Abs. 4 bei der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen zu berücksichtigen sind.
(3) Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung einheitliche Modalitäten zur Beschaffung von Flexibilitätsleistungen über die gemeinsame Flexibilitätsplattform gemäß § 142 und Spezifikationen der zu beschaffenden Produkte gemäß Abs. 2 festzulegen, wobei sie dabei nicht an den Vorschlag der Netzbetreiber gebunden ist. Soweit eine Ausnahme nach Abs. 5 vorliegt, sind keine Spezifikationen festzulegen.
(4) Die mit der marktgestützten Beschaffung von Flexibilitätsleistungen verbundenen, angemessenen Kosten, einschließlich der Ausgaben für die erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologien sowie der Infrastrukturkosten, sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 10. Teils anzuerkennen. Allfällige Erlöse aus der Beschaffung sind der Entgeltbestimmung zugrunde zu legen.
(5) Von marktgestützten Methoden der Beschaffung von Flexibilitätsleistungen ist abzusehen, wenn die Regulierungsbehörde durch Verordnung feststellt, dass eine marktgestützte Beschaffung für einzelne Netzgebiete, Netzebenen, Zeitbereiche oder Anforderungen der Netzbetreiber wirtschaftlich nicht effizient ist oder dass eine solche Beschaffung zu schwerwiegenden Marktverzerrungen oder stärkeren Engpässen führen würde. Die Verordnung kann alternative Maßnahmen, beispielsweise die Möglichkeit zu kostenbasierter Beschaffung von Flexibilitätsleistungen, enthalten, wenn diese gegenüber der marktbasierten Beschaffung, dem Netzausbau oder der Netzverstärkung die kosteneffizientere Maßnahme darstellen. Stellt die Regulierungsbehörde eine Ausnahme fest, hat sie ihre Entscheidung mindestens alle zwei Jahre zu überprüfen und das Ergebnis der Überprüfung auf ihrer Website zu veröffentlichen.