§ 13 – Anforderungen an den und Benennung des Bilanzgruppenkoordinators

📝 Zusammenfassung

Der Bilanzgruppenkoordinator (BKO) wird vom Regelzonenführer benannt und bei der E-Control angezeigt. Der BKO muss unabhängig von Erzeugern, Lieferanten und Netzbetreibern sein. Die Geschäftsführung braucht mindestens 3 Jahre Erfahrung in Tarifierung/Rechnungswesen. Der BKO unterliegt der Rechnungshofkontrolle.

Suchbegriff: "Benennung"

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Der Bilanzgruppenkoordinator (BKO)

Der BKO ist die zentrale Stelle für die Abwicklung des Ausgleichsenergiemarktes in Österreich. Aktuell ist dies die APCS Power Clearing and Settlement AG.

Benennung und Zulassung (Abs. 1)

Schritt Frist Konsequenz
Benennung durch Regelzonenführer - Anzeige bei E-Control
Prüfung durch E-Control 6 Monate Ohne Bescheid → automatische Berechtigung
Feststellungsbescheid Bei Mängeln Keine Tätigkeit erlaubt

Unabhängigkeitsanforderungen (Abs. 2)

Der BKO darf nicht unter bestimmendem Einfluss von Unternehmen stehen, die:
- Strom erzeugen
- Strom übertragen oder verteilen
- Strom liefern oder kaufen
- Aggregierung oder Energiespeicherung betreiben

Anforderungen an die Geschäftsführung

Kriterium Anforderung
Fachliche Eignung Kenntnisse in Ausgleichsenergieabrechnung
Erfahrung Mind. 3 Jahre leitende Tätigkeit in Tarifierung oder Rechnungswesen
Unabhängigkeit Keine Positionen bei vertikal integrierten Unternehmen
Hauptberuf Kein Nebenjob mit Interessenkonflikt

Kontrolle (Abs. 5)

Der BKO unterliegt der Kontrolle durch den Rechnungshof - unabhängig von seinen Eigentumsverhältnissen.

Hinweis: Die E-Control kann den BKO aberkennen, wenn Voraussetzungen wegfallen (Abs. 3), und notfalls selbst einen geeigneten BKO bestimmen (Abs. 4).

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