§ 14
Anforderungen an und Registrierung von Bilanzgruppenverantwortlichen
📝 Zusammenfassung
Wer als Bilanzgruppenverantwortlicher tätig sein will (z.B. Stromlieferanten), muss sich registrieren, Fachkenntnisse nachweisen und mindestens 50.000 € Sicherheit hinterlegen.
📜 Gesetzestext
(1) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher darf erst nach erfolgter Registrierung beim
Bilanzgruppenkoordinator ausgeübt werden.
(2)
Der
Bilanzgruppenkoordinator
hat
eine
aktuelle
Liste
der
registrierten
Bilanzgruppenverantwortlichen auf seiner Website zu veröffentlichen.
(3) Die Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen darf eine natürliche oder juristische Person
oder eingetragene Personengesellschaft mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland, einem anderen EU-
Mitgliedstaat oder EWR-Vertragsstaat ausüben. In allen Fällen, in denen der Hauptwohnsitz bzw. Sitz
nicht im Inland liegt, ist ein Zustellungsbevollmächtigter gemäß § 9 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl.
Nr. 200/1982, gegenüber dem Bilanzgruppenkoordinator zu benennen.
(4) Im Zuge der Registrierung sind nachstehende Unterlagen zu übermitteln:
- Vereinbarungen mit dem Regelzonenführer und dem Bilanzgruppenkoordinator, die zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz festgelegten Aufgaben und Verpflichtungen, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich sind;
- Nachweise über die Eintragung ins Firmenbuch (Firmenbuchauszug) oder eines gleichwertigen Registers und über den Sitz (Hauptwohnsitz);
- Nachweise, dass der Registrierungswerber und seine nach außen vertretungsbefugten Organe
- eigenberechtigt sind und das 24. Lebensjahr vollendet haben,
- die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder Staatsangehörige eines anderen EU-Mitgliedstaates oder EWR-Vertragsstaates sind,
- nicht gemäß Abs. 6 bis 9 von der Ausübung der Genehmigung ausgeschlossen sind;
4. Nachweise, dass mindestens ein Gesellschafter bzw. Komplementär oder mindestens ein
Geschäftsführer
oder
ein
Vorstandsmitglied
oder
ein
leitender
Angestellter
des
Bilanzgruppenverantwortlichen fachlich geeignet ist;
5. Nachweise über die Hinterlegung der in den Vereinbarungen gemäß Z 1 vorgesehenen
Sicherheitsleistungen, mindestens jedoch 50 000 Euro;
6. eine Strafregisterbescheinigung oder eine gleichwertige Bescheinigung einer Gerichts- oder
Verwaltungsbehörde des Herkunfts- bzw. Wohnsitzlandes der nach außen vertretungsbefugten
Organe des Registrierungswerbers, aus der hervorgeht, dass kein Ausschlussgrund im Sinne der
Abs. 6 und 7 vorliegt.
(5) Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn im ausreichenden Maße theoretische und praktische
Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder in einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der
Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines
Netzes, vorliegen.
(6) Von der Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ist ausgeschlossen, wer
von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe oder einer
Verbandsgeldbuße von mehr als 180 Tagessätzen rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn die
Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt. Dies
gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschlussgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland
verwirklicht wurden.
(7) Wer wegen der Finanzvergehen des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes
(FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben nach § 35
Abs. 2 und 3 FinStrG, der Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 lit. a FinStrG, des Abgabenbetrugs nach
§ 39 FinStrG, des vorsätzlichen Eingriffes in ein staatliches Monopolrecht nach § 44 FinStrG oder der
Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 lit. a FinStrG rechtskräftig bestraft worden ist, ist von der Ausübung
der Tätigkeit eines Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen, wenn über ihn wegen eines solchen
Finanzvergehens eine Geldstrafe oder eine Verbandsgeldbuße von mehr als 7 300 Euro oder neben einer
Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde und wenn seit der Begehung noch nicht fünf Jahre
vergangen sind. Dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände
im Ausland verwirklicht wurden.
(8) Rechtsträger, über deren Vermögen bereits einmal ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels
kostendeckenden Vermögens rechtskräftig nicht eröffnet wurde, sind von der Tätigkeit des
Bilanzgruppenverantwortlichen
ausgeschlossen. Dies
gilt
auch,
wenn
mit
den
angeführten
Ausschlussgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
(9) Eine natürliche Person ist von der Tätigkeit des Bilanzgruppenverantwortlichen ausgeschlossen,
wenn über ihr Vermögen ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet wurde, oder ihr ein maßgebender
Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte eines anderen Rechtsträgers als einer juristischen Person zusteht
oder zugestanden ist, auf die Abs. 6 anzuwenden ist oder anzuwenden war.
(10) Die Abs. 3 bis 9 gelten nicht für Bilanzgruppen, die Netzbetreiber in Erfüllung ihrer
gesetzlichen
Aufgaben
betreiben.
Die
Bildung
einer
solchen
Bilanzgruppe
ist
dem
Bilanzgruppenkoordinator lediglich anzuzeigen.
Was braucht man zur Registrierung?
| Dokument/Nachweis | Warum? |
|---|---|
| Firmenbuchauszug | Existenz nachweisen |
| Vereinbarungen mit APG/APCS | Zusammenarbeit sichern |
| Fachliche Eignung | Mindestens 1 Person muss sich auskennen |
| Sicherheit 50.000 € | Finanzielle Absicherung |
| Strafregister | Vertrauenswürdigkeit |
Wer kann das werden?
- Firmen oder Personen aus EU/EWR
- Mit Sitz oder Zustelladresse in Österreich
- Ohne einschlägige Vorstrafen
Für Endkunden
Ihr Stromlieferant ist normalerweise Ihr Bilanzgruppenverantwortlicher. Sie merken davon nichts.