§ 147 – Regelreserve
📝 Zusammenfassung
Regelreserve wird durch Ausschreibungen beschafft. Präqualifikationsverfahren für alle Marktteilnehmer offen. Grenzüberschreitende Aktivierung über EU-Plattformen. Bei erfolgloser Ausschreibung: Verpflichtung möglich.
Suchbegriff: "Diskriminierungsfrei"
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Beschaffung
| Anforderung | Details |
|---|---|
| Transparent | Nachvollziehbar |
| Diskriminierungsfrei | Alle Marktteilnehmer |
| Marktgestützt | Wettbewerblich |
| Regelmäßig | Durch Regelzonenführer |
EU-Vorgaben
| Regelung | Quelle |
|---|---|
| Verordnung (EU) 2017/2195 | Einzuhalten |
| Europäische Plattformen | Für Sekundär- und Tertiärregelenergie |
Präqualifikationsverfahren
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Laufend | Ja |
| Transparent | Ja |
| Offen für | Alle Marktteilnehmer |
Teilnehmer
- Erneuerbare Energien
- Laststeuerung
- Energiespeicher
- Aggregatoren
Bei erfolgloser Ausschreibung
| Maßnahme | Details |
|---|---|
| Verpflichtung | Technisch geeignete Anlagen |
| Entschädigung | Tatsächliche Aufwendungen |
Vertragsabschluss
Nach positiver Präqualifikation und Zuschlag.
Frequenzhaltung: Die Regelreserve hält die Netzfrequenz bei 50 Hz.
(1) Regelreserve ist mittels transparenter, diskriminierungsfreier und marktgestützter Ausschreibungen zu beschaffen. Ausschreibungen sind regelmäßig durch den jeweiligen Regelzonenführer oder einen von ihm Beauftragten durchzuführen. Dabei sind die Vorgaben der Verordnung (EU) 2017/2195 sowie der daraus abgeleiteten und genehmigten Methoden einzuhalten. Zumindest hinsichtlich der Standardprodukte für Sekundäregelenergie sowie Tertiärregelenergie hat eine Optimierung der Aktivierung grenzüberschreitend über die europäischen Plattformen gemäß Art. 20 bzw. 21 der Verordnung (EU) 2017/2195 zu erfolgen.
(2) Der Regelzonenführer hat laufend ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Regelreserve durchzuführen. Die Teilnahme am Verfahren steht allen Marktteilnehmern offen, einschließlich jenen, die Energie aus erneuerbaren Quellen anbieten, im Bereich Laststeuerung tätig sind, Betreibern von Energiespeicheranlagen oder Aggregatoren. Der positive Abschluss des Präqualifikationsverfahrens ist die Voraussetzung für die Teilnahme an den Ausschreibungen.
(3) Bei erfolglos verlaufener Ausschreibung hat der Regelzonenführer die Betreiber von technisch geeigneten Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung und Erbringung der Regelreserve zu verpflichten. Die tatsächlichen Aufwendungen sind im Einzelfall von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu bestimmen.
(4) Die Mittel für die Beschaffung der Regelleistung sind im Wege des Regelleistungsentgeltes gemäß § 131 aufzubringen.