§ 148 – Versorgungssicherheitsstrategie
📝 Zusammenfassung
Der Bundesminister erstellt und aktualisiert die Versorgungssicherheitsstrategie im Elektrizitätsbereich. Berücksichtigt Angebot/Nachfrage, Kraftwerksplanung, Netzinfrastruktur, Maßnahmen bei Krisen.
Suchbegriff: "Netzentwicklungsplan"
Treffer sind gelb markiert
Verantwortung
| Wer | Rolle |
|---|---|
| Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus | Aktualisierung |
| Regulierungsbehörde | Abstimmung |
| Regelzonenführer | Abstimmung |
Inhalte der Strategie
| Nr. | Aspekt |
|---|---|
| 1 | Verhältnis Angebot/Nachfrage (ENTSO-E Raum) |
| 2 | Nachfrageentwicklung und verfügbares Angebot |
| 3 | Geplante und in Bau befindliche Anlagen |
| 4 | Netzwartung und -infrastruktur |
| 5 | Maßnahmen bei Nachfragespitzen und Ausfällen |
| 6 | Verfügbarkeit von Erzeugungsanlagen |
Zeitraum
Berücksichtigung der nächsten 5 Jahre.
Aktualisierung
Wenn sich wesentliche Aspekte seit letzter Aktualisierung geändert haben.
Szenarien
Anwendung angemessener und üblicher Szenarien.
Strategische Planung: Die Versorgungssicherheitsstrategie gibt langfristige Orientierung.
(1) Zur Sicherstellung der wirksamen Gestaltung der Stromversorgungssicherheit und der Prävention von Stromversorgungskrisen hat der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus in Abstimmung mit der Regulierungsbehörde und dem Regelzonenführer die Versorgungssicherheitsstrategie im Elektrizitätsbereich zu aktualisieren.
(2) Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie gemäß Abs. 1 berücksichtigt insbesondere folgende Aspekte, sofern und soweit sich diese seit der Erstellung bzw. letztmaligen Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie wesentlich geändert haben:
- das Verhältnis zwischen voraussichtlichem Angebot und voraussichtlicher Nachfrage im ENTSO-E Raum, einschließlich Österreich, unter Anwendung angemessener und üblicher Szenarien;
- die voraussichtliche Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot;
- die in der Planung und im Bau befindlichen zusätzlichen Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netze unter Berücksichtigung des Zeitraums der nächsten fünf Jahre;
- die Qualität und den Umfang der Netzwartung sowie der geplanten bzw. in Bau befindlichen Netzinfrastruktur;
- Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Betriebsmittel sowie Stromerzeugungsanlagen bzw. Lieferanten;
- die Verfügbarkeit sowie Nichtverfügbarkeiten von Stromerzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Netzinfrastruktur;
- die Erkenntnisse aus dem durch die Regulierungsbehörde gemäß Abs. 2">§ 15 Abs. 2 EnLG 2012 durchzuführenden Monitoring der Versorgungssicherheit im Elektrizitätsbereich;
- den Risikovorsorgeplan gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/941;
- den integrierten österreichischen Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG;
- den Netzentwicklungsplan gemäß § 123;
- die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen gemäß § 149 sowie
- die Erkenntnisse aus dem Bericht der Regulierungsbehörde über die Situation am österreichischen Strommarkt in Bezug auf die Erbringung einer Netzreserveleistung gemäß Abs. 10">§ 144 Abs. 10.
(3) Die Aktualisierung der Versorgungssicherheitsstrategie erfolgt unter Bezugnahme auf mögliche Indikatoren und Schwellenwerte.
(4) Marktteilnehmer, insbesondere der Regelzonenführer, Verteilernetzbetreiber, Bilanzgruppenkoordinatoren, Bilanzgruppenverantwortliche, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen oder Energiespeicheranlagen, gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen, Erneuerbare-Energie- Gemeinschaften, Bürgerenergiegemeinschaften sowie Stromhändler haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde sowie des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat einmal jährlich in Zusammenarbeit mit den relevanten Stakeholdern ein Lagebild zu den Indikatoren und Schwellenwerten zu erstellen. Die Regulierungsbehörde hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus auf Verlangen die zur Beobachtung und Bewertung der Versorgungssicherheit notwendigen Daten zu übermitteln.
(5) Die Versorgungssicherheitsstrategie ist alle fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung zu aktualisieren und in geeigneter Weise auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu veröffentlichen.