§ 150 – Bewertung des Flexibilitätsbedarfs
📝 Zusammenfassung
Regulierungsbehörde erstellt alle 2 Jahre Bericht über Flexibilitätsbedarf auf nationaler Ebene. Nichtfossile Flexibilität besonders bewerten. Bericht an EU-Kommission, ACER und Bundesminister.
Bericht
| Merkmal | Details |
|---|---|
| Turnus | Alle 2 Jahre |
| Frist | 1 Jahr nach Genehmigung der EU-Methode |
| Horizont | Wie EU-Netzentwicklungsplan |
Inhalte
| Anforderung | Quelle |
|---|---|
| Mindestanforderungen | Art. 19e Abs. 1 und 2 EU-VO 2019/943 |
| Zusätzlich | Nichtfossile Flexibilität bewerten |
Nichtfossile Flexibilität
Besondere Bewertung von:
- Speichern
- Laststeuerung
- Erneuerbaren Energien
Übermittlung
Der Bericht geht an:
- Europäische Kommission
- Agentur (ACER)
- Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Veröffentlichung
Der Bericht ist zu veröffentlichen.
Externe Unterstützung
Die Regulierungsbehörde kann fachlich qualifizierte Dritte beauftragen.
Flexibilitätswende: Der Bericht zeigt den Bedarf an flexiblen Ressourcen für die Energiewende.
(1) Spätestens ein Jahr nachdem die Agentur die Methode gemäß Art. 19e Abs. 6 der Verordnung (EU) 2019/943 genehmigt hat, und danach alle zwei Jahre, hat die Regulierungsbehörde einen Bericht über den geschätzten Flexibilitätsbedarf auf nationaler Ebene zu erstellen. Der Betrachtungszeitraum für die Bewertung des Flexibilitätsbedarfs beginnt mit dem 1. Jänner des Berichtslegungsjahres und hat in der Dauer jenem des unionsweiten Netzentwicklungsplans zu entsprechen.
(2) Der Bericht gemäß Abs. 1 hat den Mindestanforderungen des Art. 19e Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/943 zu entsprechen, wobei das Potenzial von Ressourcen für nichtfossile Flexibilität über Art. 19e Abs. 2 lit. b der Verordnung (EU) 2019/943 hinaus auch zu bewerten ist.
(3) Die Regulierungsbehörde hat den Bericht gemäß Abs. 1 der Europäischen Kommission, der Agentur sowie dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu übermitteln und zu veröffentlichen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann sich zur Bewertung des Flexibilitätsbedarfs und der Erstellung des Berichtes fachlich qualifizierter Dritter bedienen.