§ 154 – Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern
📝 Zusammenfassung
Eigentumsrechtliche Entflechtung: Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Netzes sein. Keine Kontrolle über Erzeugung/Lieferung UND Übertragungsnetz durch dieselbe Person.
Suchbegriff: "Eigentumsrechtliche Entflechtung"
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Grundsatz
Der Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sein.
Verbote
Dieselbe Person darf NICHT:
| Nr. | Verbot |
|---|---|
| 1 | Kontrolle über Erzeugung/Lieferung UND Übertragungsnetzbetreiber |
| 2 | Kontrolle über ÜNB UND Rechte an Erzeuger/Lieferant |
| 3 | Organmitglieder des ÜNB bestellen UND Kontrolle über Erzeuger/Lieferant |
| 4 | Organmitglied bei Erzeuger/Lieferant UND bei ÜNB |
Kontrollrechte
Umfasst insbesondere:
- Stimmrechtsausübung
- Bestellung von Organmitgliedern
- Halten der Mehrheit des Gesellschaftskapitals
Alternativen
Statt eigentumsrechtlicher Entflechtung möglich:
- Unabhängiger Netzbetreiber (§ 155)
- Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (§ 158)
Unbundling: Strikte Trennung von Netzbetrieb und Erzeugung/Lieferung.
(1) Der Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sein.
(2) Ein und dieselbe Person ist nicht berechtigt,
- direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, und direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben oder Rechte an einem Übertragungsnetzbetreiber auszuüben;
- direkt oder indirekt die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber auszuüben und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
- Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Übertragungsnetzbetreibers zu bestellen und direkt oder indirekt die Kontrolle über ein Unternehmen auszuüben, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, oder Rechte an einem Unternehmen, das eine dieser Funktionen wahrnimmt, auszuüben;
- Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe sowohl eines Unternehmens, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, als auch eines Übertragungsnetzbetreibers oder eines Übertragungsnetzes zu sein.
(3) Die in Abs. 2 genannten Rechte schließen insbesondere Folgendes ein:
- die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten;
- die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen;
- das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
(4) Die Verpflichtung des Abs. 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Übertragungsnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Übertragungsnetzbetreiber für die betreffenden Übertragungsnetze tätig ist. Kein anderes Unternehmen darf Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, es sei denn, es wurde gemäß § 155 als unabhängiger Netzbetreiber oder gemäß § 158 als unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber zertifiziert.
(5) Handelt es sich bei der in Abs. 2 genannten Person um den Mitgliedstaat oder eine andere öffentliche Stelle, so gelten zwei voneinander getrennte öffentlich-rechtliche Stellen, die einerseits die Kontrolle über einen Übertragungsnetzbetreiber und andererseits über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnimmt, ausüben, nicht als ein und dieselbe Person.
(6) Abs. 2 Z 1 und 2 umfassen auch Erdgasunternehmen im Sinne des Abs. 1 Z 16">§ 7 Abs. 1 Z 16 GWG 2011.
(7) Personal und wirtschaftlich sensible Informationen, über die ein Übertragungsnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens war, dürfen nicht an Unternehmen weitergegeben werden, die eine der Funktionen Erzeugung oder Lieferung wahrnehmen. § 152 bleibt davon unberührt.