§ 154 – Eigentumsrechtliche Entflechtung von Übertragungsnetzbetreibern

📝 Zusammenfassung

Eigentumsrechtliche Entflechtung: Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Netzes sein. Keine Kontrolle über Erzeugung/Lieferung UND Übertragungsnetz durch dieselbe Person.

Suchbegriff: "Vertikal integriert"

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Grundsatz

Der Übertragungsnetzbetreiber muss Eigentümer des Übertragungsnetzes sein.

Verbote

Dieselbe Person darf NICHT:

Nr. Verbot
1 Kontrolle über Erzeugung/Lieferung UND Übertragungsnetzbetreiber
2 Kontrolle über ÜNB UND Rechte an Erzeuger/Lieferant
3 Organmitglieder des ÜNB bestellen UND Kontrolle über Erzeuger/Lieferant
4 Organmitglied bei Erzeuger/Lieferant UND bei ÜNB

Kontrollrechte

Umfasst insbesondere:

  1. Stimmrechtsausübung
  2. Bestellung von Organmitgliedern
  3. Halten der Mehrheit des Gesellschaftskapitals

Alternativen

Statt eigentumsrechtlicher Entflechtung möglich:

  1. Unabhängiger Netzbetreiber (§ 155)
  2. Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (§ 158)

Unbundling: Strikte Trennung von Netzbetrieb und Erzeugung/Lieferung.

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