§ 163 – Wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers
📝 Zusammenfassung
Bei wirksamerer Unabhängigkeit als die §§ 155-159 vorschreiben, kann von der eigentumsrechtlichen Entflechtung (§ 154) abgesehen werden. Gilt für Netze im Eigentum vertikal integrierter Unternehmen am 3.9.2009.
Voraussetzung
| Bedingung | Details |
|---|---|
| Stichtag | 3. September 2009 |
| Eigentum | Bei vertikal integriertem Unternehmen |
| Regelungen | Wirksamere Unabhängigkeit als §§ 155-159 |
Rechtsfolge
Die Entflechtungsvorschriften des § 154 müssen NICHT angewendet werden.
Wirksamere Unabhängigkeit
Regelungen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit gewährleisten als:
- Unabhängiger Netzbetreiber (§ 155-157)
- Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber (§ 158-159)
Praktische Bedeutung
Ermöglicht länderspezifische Lösungen, die über die EU-Mindestanforderungen hinausgehen.
Flexibilität: Nationale Regelungen können strenger sein als das EU-Minimum.
In den Fällen, in denen das Übertragungsnetz am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Elektrizitätsunternehmens gestanden hat, und Regelungen bestehen, die eindeutig eine wirksamere Unabhängigkeit des Übertragungsnetzbetreibers gewährleisten als die Bestimmungen zum unabhängigen Übertragungsnetzbetreiber (§ 155 bis § 159), besteht die Möglichkeit, die Entflechtungsvorschriften des § 154 nicht anzuwenden.