§ 171 – Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
📝 Zusammenfassung
Statistische Erhebungen werden durch den Bundesminister per Verordnung angeordnet und von der Regulierungsbehörde durchgeführt. Umfasst Preise, Marktdaten, Wechselzahlen. Bei Weigerung: Bescheid.
Suchbegriff: "Anordnung"
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Anordnung statistischer Erhebungen
| Zuständigkeit | Rolle |
|---|---|
| Bundesminister | Anordnung per Verordnung |
| Regulierungsbehörde | Durchführung |
Inhalt der Verordnung
| Nr. | Regelungsinhalt |
|---|---|
| 1 | Erhebungsmasse |
| 2 | Statistische Einheiten |
| 3 | Art der Erhebung |
| 4 | Erhebungsmerkmale |
| 5 | Merkmalsausprägung |
| 6 | Häufigkeit und Zeitabstände |
| 7 | Auskunftspflichtige Personen |
| 8 | Veröffentlichung der Ergebnisse |
Erhobene Daten
- Preiserhebungen
- Marktdaten (Großhandelspreise)
- Wechselzahlen nach Kundengruppen
- Neukundenzahlen
Bei Verweigerung
| Situation | Rechtsfolge |
|---|---|
| Meldepflichtiger weigert sich | Bescheid zur Feststellung der Meldepflicht |
| Weiterhin Weigerung | Bescheidmäßige Anordnung |
Weitergabe und Veröffentlichung
- Weitergabe an Statistik Austria zulässig
- Verarbeitung nach Bundesstatistikgesetz
- Pflicht zur Veröffentlichung der Daten
Transparenz: Statistische Erhebungen schaffen Marktübersicht und Vergleichbarkeit.
(1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus wird ermächtigt, auf Grundlage eines Vorschlags der Regulierungsbehörde statistische Erhebungen, einschließlich Preiserhebungen und Erhebungen sonstiger Marktdaten, insbesondere Wechselzahlen und Neukundenzahlen nach Kundengruppen, und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität mit Verordnung anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Regulierungsbehörde zu erfolgen.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
- die Erhebungsmasse;
- statistische Einheiten;
- die Art der statistischen Erhebung;
- Erhebungsmerkmale;
- Merkmalsausprägung;
- Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
- die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
- ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des Abs. 2">§ 19 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(3) Weigert sich ein Meldepflichtiger, Daten zu melden, kann die Regulierungsbehörde die Meldepflicht mit Bescheid feststellen und die Meldung der Daten mit Bescheid anordnen.
(4) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(5) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
(6) Die von der Regulierungsbehörde erhobenen statistischen Daten sind zu veröffentlichen.