§ 176 – Zuständigkeit der Behörden in Elektrizitätsangelegenheiten
📝 Zusammenfassung
Behördenzuständigkeit: Regulierungsbehörde für Bundesrecht, Landesregierung für Grundsatzbestimmungen. Regulierungsbehörde auch zuständig für REMIT (EU 1227/2011). Strafen nach §§ 177-180 durch Bezirksverwaltungsbehörde, §§ 181-183 durch Regulierungsbehörde.
Zuständigkeiten
| Bereich | Zuständige Behörde |
|---|---|
| Bundesrecht | Regulierungsbehörde (§ 2 E-ControlG) |
| Grundsatzbestimmungen | Landesregierung |
| REMIT (EU 1227/2011) | Regulierungsbehörde |
REMIT-Zuständigkeit
Die Regulierungsbehörde gewährleistet Anwendung der REMIT-Verordnung:
- Im Inland
- Auf alle im Inland ausgeführten Handlungen
- Auf Handlungen im Ausland mit Inlandsbezug
Inlandsbezug bei Energiegroßhandel
| Nr. | Kriterium |
|---|---|
| 1 | Lieferung, Transport, Speicherung im Inland |
| 2 | Derivate auf solche Produkte |
Verwaltungsstrafen
| Paragraphen | Zuständigkeit | Strafgelder |
|---|---|---|
| §§ 177-180 | Bezirksverwaltungsbehörde | Nicht geregelt |
| §§ 181-183 | Regulierungsbehörde | Fließen dem Bund zu |
Parteistellung
Die Regulierungsbehörde hat bei §§ 177-180 Parteistellung und kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erheben.
Klarheit: Eindeutige Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern.
(1) Zuständige Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Bestimmungen des 15. Teils, ist die Regulierungsbehörde gemäß § 2 E-ControlG, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
(2) (Grundsatzbestimmung) Zuständige Behörde im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Landesregierung, sofern im Einzelfall nicht anders bestimmt.
(3) Für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 ist die Regulierungsbehörde die zuständige Behörde. Die Regulierungsbehörde hat die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung im Inland, auf alle im Inland ausgeführten Handlungen und auf im Ausland ausgeführte Handlungen, die Energiegroßhandelsprodukte mit einer Verbindung zum Inland betreffen, zu gewährleisten. Energiegroßhandelsprodukte weisen, unabhängig vom Sitz der Marktteilnehmer, des Handelsplatzes oder dem Ort des Handelsauftrags, insbesondere dann eine Verbindung zum Inland auf, wenn sie direkt oder indirekt
- die Lieferung, den Transport oder die Speicherung von Energie im Inland betreffen, oder
- Derivate auf Energiegroßhandelsprodukte gemäß Z 1 sind.
(4) Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 177 bis 180 sind von der gemäß § 26 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu verhängen. Die Regulierungsbehörde hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen und Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Landes zu erheben.
(5) Verwaltungsstrafen gemäß den §§ 181 bis 183 sind von der Regulierungsbehörde zu verhängen. Die Strafgelder fließen dem Bund zu.
(6) Die Regulierungsbehörde kann Verpflichtete, die Pflichten nach diesem Bundesgesetz verletzen, darauf hinweisen und ihnen auftragen, den gesetzmäßigen Zustand innerhalb einer von ihr festgelegten angemessenen Frist herzustellen, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass auch ohne Straferkenntnis ein rechtskonformes Verhalten erfolgen wird. Dabei hat sie auf die mit einer solchen Aufforderung verbundenen Rechtsfolgen hinzuweisen.
(7) Verpflichtete sind nicht zu bestrafen, wenn sie den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Regulierungsbehörde gesetzten Frist herstellen.
(8) Geldbußen gemäß den §§ 184 bis 187 sind vom Kartellgericht zu verhängen.