§ 178 – Einbehaltung von Abgabensenkungen
📝 Zusammenfassung
Strafe für Einbehaltung von Abgabensenkungen: Bis 50.000 Euro bei Verstoß gegen § 173. Auch bei Umgehung durch gleichzeitige Preiserhöhung ohne Kostengrund.
Tatbestände
| Nr. | Delikt |
|---|---|
| 1 | Preise nicht gesenkt trotz Abgabenwegfall |
| 2 | Preise gesenkt, aber durch Erhöhung ausgeglichen |
Umgehungstatbestand
| Element | Details |
|---|---|
| Preissenkung | Formal durchgeführt |
| Gleichzeitig | Preiserhöhung |
| Ohne Kostengrund | Nicht durch Kostenerhöhung gerechtfertigt |
| Wirkung | Abgabensenkung unwirksam gemacht |
Strafe
| Delikt | Höchststrafe |
|---|---|
| Nichtweitergabe | Bis 50.000 Euro |
| Umgehung | Bis 50.000 Euro |
Praktische Beispiele
- Stromsteuer wird gesenkt, Preis bleibt gleich
- Abgabe entfällt, Preis wird um gleichen Betrag erhöht
- Teilweise Weitergabe bei vollständigem Wegfall
Zweck
Verbraucher sollen von Abgabensenkungen profitieren.
Durchsetzung: Strafe sichert die Weitergabe von Abgabensenkungen.
Wer dem § 173 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 173 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.