§ 19 – Recht auf freie Lieferantenwahl
📝 Zusammenfassung
Sie haben das Recht, Ihren Stromlieferanten frei zu wählen. Sie können sogar mehrere Verträge haben. Wenn Sie selbst Strom erzeugen (PV), können Sie ihn verkaufen.
Suchbegriff: "Flexibilität"
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Ihre Rechte auf einen Blick
| Recht | Bedeutung |
|---|---|
| Freie Wahl | Jeden zugelassenen Lieferanten wählen |
| Mehrere Verträge | Z.B. Strom + Einspeisung separat |
| Abnahmevertrag | PV-Strom verkaufen |
| Flexibilität | Zusatzdienste ohne Lieferantenzustimmung |
Mehrere Verträge?
Sie können für jeden Zählpunkt nur einen Lieferanten haben. Aber:
- Hauptzähler: Lieferant A
- PV-Einspeisung: Abnahmevertrag mit B
- Smart-Home-Dienste: Vertrag mit C
Schutz vor Diskriminierung
Der Lieferant darf Sie nicht benachteiligen, wenn Sie zusätzliche Dienste bei anderen buchen.
Beispiel: Sie haben einen Stromvertrag bei A und nehmen an einem Flexibilitätsprogramm bei B teil. A darf Sie deswegen nicht schlechter behandeln.
(1) Kundinnen und Kunden haben das Recht, ihren Lieferanten frei zu wählen. Sie haben das Recht, Verträge über die Lieferung von Strom zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen.
(2) Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, mehr als einen Stromliefervertrag zur selben Zeit zu haben, sofern die erforderlichen Messeinrichtungen vorhanden sind. Für jeden Abrechnungspunkt kann jeweils nur ein Liefervertrag abgeschlossen werden.
(3) Kundinnen und Kunden, die selbst Strom erzeugen, haben das Recht, einen Abnahmevertrag mit einem Lieferanten ihrer Wahl, sofern dieser Abnahmeverträge anbietet, abzuschließen.
(4) Endkundinnen und Endkunden sind berechtigt, unabhängig von ihrem bestehenden Stromliefervertrag und ohne Zustimmung ihres Lieferanten, Verträge über Stromdienstleistungen zu schließen und an Flexibilitäts- und Energieeffizienzprogrammen teilzunehmen. Der jeweilige Vertragspartner der Endkundin bzw. des Endkunden hat den Lieferanten über den Abschluss solcher Verträge zu informieren.
(5) Dem Lieferanten ist es untersagt, diskriminierende Anforderungen, Verfahren oder Entgelte aufgrund des Abschlusses der in Abs. 2 bis 4 genannten Verträge vorzusehen. Das Recht auf freie Preisgestaltung des Lieferanten bleibt hiervon unberührt.