§ 20
Allgemeine Lieferbedingungen
📝 Zusammenfassung
Lieferanten müssen klare Allgemeine Lieferbedingungen haben. Vor Vertragsabschluss bekommen Sie ein Informationsblatt mit allen wichtigen Details: Preis, Bindung, Kündigungsmöglichkeiten.
📜 Gesetzestext
(1) Lieferanten haben Allgemeine Lieferbedingungen für die Belieferung von Endkundinnen
und
Endkunden
mit
Strom
zu
erstellen.
Die
Allgemeinen
Lieferbedingungen
betreffend
Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen sowie ihre Änderungen sind der
Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form
zu veröffentlichen.
(2) Allgemeine Lieferbedingungen betreffend Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie
Kleinunternehmen gemäß Abs. 1 haben zumindest zu enthalten:
- Name und Anschrift des Lieferanten;
- zu erbringende Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
- Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen, einschließlich Produkte oder Leistungen, die mit diesen Leistungen gebündelt sind, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung des Vertragsverhältnisses;
- etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;
- Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten und auf das Schlichtungsverfahren gemäß § 26 E-ControlG;
- die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 30 erfolgt;
- Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise, einschließlich Informationen über dynamische Energiepreise gemäß § 22, gebündelte Produkte oder Leistungen, sowie Informationen über Standardbedingungen für den Zugang zu Stromdienstleistungen und deren Inanspruchnahme, erhältlich sind;
- verschiedene Zahlungsmöglichkeiten gegenüber dem Lieferanten, wobei etwaige Differenzierungen hinsichtlich Zahlungsarten diskriminierungsfrei, objektiv und verhältnismäßig sein müssen und die Anforderungen des § 56 des Zahlungsdienstegesetzes 2018 (ZaDiG 2018), BGBl. I Nr. 17/2018, erfüllen müssen;
- Modalitäten zur Leistung von Teilzahlungsbeträgen im Fall von Jahresrechnungen, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich anzubieten ist;
- Modalitäten, zu welchen Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen für den Fall einer aus einer Rechnung resultierenden Nachzahlung die Möglichkeit einer Ratenzahlung gemäß § 28 einzuräumen ist.
(3) Lieferanten haben ihren Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen
nachweislich vor Abschluss eines Vertrages die Allgemeinen Lieferbedingungen gemäß Abs. 2 sowie die
wesentlichen Vertragsinhalte in Form eines knappen, leicht verständlichen und als Zusammenfassung
gekennzeichneten Informationsblatts zur Verfügung zu stellen. Für das Informationsblatt sind die von der
Regulierungsbehörde
zur
Verfügung
gestellte
Musterformulierungen
zu
verwenden.
Die
Zusammenfassung hat zumindest folgende Informationen zu enthalten:
- E-Mail-Adresse des Lieferanten sowie Kunden-Hotline;
- eine eindeutige von anderen Produkten abgrenzbare Produktbezeichnung sowie die Angabe, ob es sich um ein Produkt mit einem festen oder dynamischen Preis handelt;
- den Energiepreis sowohl brutto als auch netto (etwaige verbrauchs- oder erzeugungsbezogene Komponenten in Cent pro kWh, leistungsbezogene Komponenten in Euro pro kW und pauschale Komponenten in Euro pro Jahr) sowie Zuschläge für Steuern und Abgaben;
- soweit relevant, die Angabe des vereinbarten rabattierten Energiepreises unter gleichzeitiger Angabe des Energiepreises ohne Rabatt sowie Angaben zu sonstigen Sonderangeboten oder Zusatzleistungen und einmaligen Kosten;
- allfällige Bindungsfristen;
- die Dauer von allfälligen Preisgarantien;
- den erstmöglichen Kündigungszeitpunkt für die Endkundin oder den Endkunden und für den Lieferanten;
- den Modus von Preisänderungen, sofern bekannt unter Angabe der Änderungstermine;
- die Berechnungsformel im Falle von Verträgen, bei denen die Preise anhand einer Formel angepasst werden.
(4) Nach Vertragsabschluss haben die Lieferanten ihre Haushaltskundinnen und Haushaltskunden
sowie Kleinunternehmen im Wege der gemäß § 18 vereinbarten Kommunikation über den tatsächlichen
Vertrags- und Belieferungsbeginn zu informieren und die Informationen gemäß Abs. 3 Z 2 bis 7 in
aktualisierter Form über ein kundenfreundliches Web-Portal bereitzustellen. Bei Verträgen mit
dynamischen Energiepreisen (§ 22) muss der Energiepreis in dem im zugrundeliegenden Vertrag
vereinbarten Intervall tagesaktuell über das Web-Portal abrufbar sein.
(5) Die Informationspflichten gemäß Abs. 3 und 4 gelten auch, wenn der Vertragsabschluss durch
einen Vermittler angebahnt wird.
Was muss im Vertrag stehen?
| Information | Pflicht |
|---|---|
| Name/Adresse Lieferant | Ja |
| Leistungen und Qualität | Ja |
| Vertragsdauer | Ja |
| Kündigungsbedingungen | Ja |
| Entschädigung bei Problemen | Ja |
| Beschwerdemöglichkeiten | Ja |
| Preise (brutto + netto) | Ja |
| Zahlungsmöglichkeiten | Ja |
| Ratenzahlung | Ja |
Das Informationsblatt
Vor Vertragsabschluss bekommen Sie eine kurze Zusammenfassung mit:
- Produktname
- Preis (Cent/kWh, Euro/Jahr)
- Rabatte und Sonderangebote
- Bindungsfrist
- Preisgarantie
- Kündigungstermin
Bei Nachzahlungen
Sie haben Recht auf Ratenzahlung (§ 28), wenn eine hohe Nachforderung kommt.
Wichtig: Lesen Sie das Informationsblatt vor Vertragsabschluss! Es enthält alle wesentlichen Infos auf einen Blick.