§ 22 – Recht auf Lieferverträge mit dynamischen und festen Energiepreisen
📝 Zusammenfassung
Sie haben das Recht auf dynamische Strompreise (Börsenpreis) ODER feste Preise. Größere Lieferanten (>25.000 Kunden) müssen beide anbieten. Fixpreis: 1 Jahr Mindestlaufzeit.
Dynamisch vs. Fest - Was passt zu Ihnen?
| Preismodell | Vorteile | Risiken |
|---|---|---|
| Dynamisch | Günstig bei niedrigen Börsenpreisen | Teuer bei Preisspitzen |
| Fest | Planungssicherheit | Kein Vorteil bei fallenden Preisen |
Voraussetzung für dynamische Preise
Sie brauchen einen Smart Meter mit Viertelstunden-Auslesung.
Pflichten des Lieferanten
Bei dynamischen Preisen muss er Sie informieren über:
- Chancen (günstige Zeiten nutzen)
- Risiken (hohe Preise möglich)
- Preisentwicklung (laufend)
Festpreisgarantie
Bei festen Preisen:
- Mindestens 1 Jahr darf der Lieferant nicht erhöhen
- Sie können jederzeit mit 2 Wochen kündigen
Tipp: Dynamische Preise lohnen sich, wenn Sie Ihren Verbrauch steuern können (z.B. Wärmepumpe nachts laufen lassen).
(1) Endkundinnen und Endkunden, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, haben nach Maßgabe dieser Bestimmung ein Recht auf einen Liefervertrag mit dynamischen Energiepreisen. Lieferanten, die mehr als 25 000 Zählpunkte beliefern, haben Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anzubieten.
(2) Lieferanten, die Lieferverträge mit dynamischen Energiepreisen anbieten oder gemäß Abs. 1 anbieten müssen, sind verpflichtet, Endkundinnen und Endkunden nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von Lieferverträgen mit dynamischen Energiepreisen zu informieren. Der Abschluss eines Liefervertrags mit dynamischen Energiepreisen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Endkundin oder des Endkunden zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Lieferant Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen jederzeit unter Einhaltung der Frist gemäß § 24 gekündigt werden.
(3) Abs. 2 gilt auch für Lieferverträge, die den Preisschwankungen der Großhandelsmärkte für Terminmarktprodukte, wie etwa Monats- oder Quartalsprodukte, nicht jedoch für längerfristig gehandelte Produkte, unterliegen.
(4) Die Regulierungsbehörde kann unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Abs. 6 Vorgaben für Lieferanten zur Transparenz von Produkten mit dynamischen Energiepreisen festlegen. Um eine angemessene Exposition der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden sowie Kleinunternehmen gegenüber dem Großhandelsrisiko sicherzustellen, kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung Lieferanten besondere Informationspflichten auferlegen.
(5) Lieferanten, die mehr als 25 000 Zählpunkte beliefern, müssen jedenfalls auch Lieferverträge mit festen Energiepreisen anbieten. Verträge mit festen Energiepreisen dürfen von den Lieferanten frühestens ein Jahr nach Abschluss des Vertrags einseitig zu Lasten der Endkundin bzw. des Endkunden geändert oder gekündigt werden. Lieferanten haben Endkundinnen und Endkunden vollständig über die Chancen, Kosten und Risiken eines Vertrages mit festen Energiepreisen zu informieren.
(6) Die Regulierungsbehörde hat die Marktentwicklungen zu überwachen, mögliche Risiken neuer Produkte und Dienstleistungen zu bewerten und missbräuchliche Praktiken zu identifizieren. Die Regulierungsbehörde hat die Entwicklung des Marktangebotes sowie die Auswirkungen von Verträgen mit dynamischen Energiepreisen auf die Energiekosten der Haushaltskundinnen und Haushaltskunden und Kleinunternehmen sowie auf die Energiepreisvolatilität zu überwachen. Die Regulierungsbehörde hat darüber jährlich einen Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.