§ 37 – Besondere Bestimmungen für die ORF-Beitrags Service GmbH

📝 Zusammenfassung

Die ORF-Beitrags Service GmbH informiert Lieferanten über berechtigte Haushalte (Dauer, Zählpunkt, Pauschalbeträge). Datenaustausch zwischen ORF-Beitrags Service, Netzbetreibern und Lieferanten ist zulässig. Bei Lieferantenwechsel muss die Information an den neuen Lieferanten übermittelt werden. Jährliche Berichtspflicht an das Ministerium.

Suchbegriff: "Abwicklung"

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Die Rolle der ORF-Beitrags Service GmbH

Die ORF-Beitrags Service GmbH ist die zentrale Abwicklungsstelle für die Berechtigungsprüfung beim gestützten Strompreis.

Informationspflicht an Lieferanten (Abs. 1)

Nach der Befreiungsentscheidung informiert die ORF-Beitrags Service GmbH den Lieferanten über:

Information Inhalt
Befreiungsdauer Zeitraum der Berechtigung
Zählpunktbezeichnung Für welchen Anschluss gilt der Tarif?
Vertragspartner Wer ist der Kunde?
Pauschalbeträge Mehrpersonen (§ 36 Abs. 7), med. Geräte (§ 36 Abs. 8)

Datenaustausch

Der Datenaustausch ist zulässig zwischen:
- ORF-Beitrags Service GmbH
- Netzbetreibern
- Lieferanten

Die bestehenden Datenverarbeitungsprozesse können dafür weiterentwickelt werden.

Bei Lieferantenwechsel (Abs. 2)

Auf Verlangen des Kunden muss die ORF-Beitrags Service GmbH die Information an den neuen Lieferanten übermitteln. Automatisierte Meldung durch den Netzbetreiber ist zulässig.

Berichtspflicht (Abs. 3)

Jährlich an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus:
- Anzahl positiv erledigter Fälle
- Anzahl negativ erledigter Fälle
- Anzahl Verlängerungen
- Anzahl bearbeiteter Fälle

Kooperationspflicht: Lieferanten, Netzbetreiber und ORF-Beitrags Service GmbH müssen sich gegenseitig unterstützen!

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