§ 37 – Besondere Bestimmungen für die ORF-Beitrags Service GmbH
📝 Zusammenfassung
Die ORF-Beitrags Service GmbH informiert Lieferanten über berechtigte Haushalte (Dauer, Zählpunkt, Pauschalbeträge). Datenaustausch zwischen ORF-Beitrags Service, Netzbetreibern und Lieferanten ist zulässig. Bei Lieferantenwechsel muss die Information an den neuen Lieferanten übermittelt werden. Jährliche Berichtspflicht an das Ministerium.
Suchbegriff: "Befreiung"
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Die Rolle der ORF-Beitrags Service GmbH
Die ORF-Beitrags Service GmbH ist die zentrale Abwicklungsstelle für die Berechtigungsprüfung beim gestützten Strompreis.
Informationspflicht an Lieferanten (Abs. 1)
Nach der Befreiungsentscheidung informiert die ORF-Beitrags Service GmbH den Lieferanten über:
| Information | Inhalt |
|---|---|
| Befreiungsdauer | Zeitraum der Berechtigung |
| Zählpunktbezeichnung | Für welchen Anschluss gilt der Tarif? |
| Vertragspartner | Wer ist der Kunde? |
| Pauschalbeträge | Mehrpersonen (§ 36 Abs. 7), med. Geräte (§ 36 Abs. 8) |
Datenaustausch
Der Datenaustausch ist zulässig zwischen:
- ORF-Beitrags Service GmbH
- Netzbetreibern
- Lieferanten
Die bestehenden Datenverarbeitungsprozesse können dafür weiterentwickelt werden.
Bei Lieferantenwechsel (Abs. 2)
Auf Verlangen des Kunden muss die ORF-Beitrags Service GmbH die Information an den neuen Lieferanten übermitteln. Automatisierte Meldung durch den Netzbetreiber ist zulässig.
Berichtspflicht (Abs. 3)
Jährlich an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus:
- Anzahl positiv erledigter Fälle
- Anzahl negativ erledigter Fälle
- Anzahl Verlängerungen
- Anzahl bearbeiteter Fälle
Kooperationspflicht: Lieferanten, Netzbetreiber und ORF-Beitrags Service GmbH müssen sich gegenseitig unterstützen!
(1) Die ORF-Beitrags Service GmbH hat den jeweiligen Lieferanten unverzüglich nach der Befreiung von der Beitragspflicht gemäß § 3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 zu informieren. Die Information hat die Dauer der Befreiung, die Zählpunktbezeichnung, für welche der gestützte Preis gemäß Abs. 3">§ 36 Abs. 3 in Anspruch genommen wird, und allenfalls die Vertragspartnerin bzw. den Vertragspartner sowie zu berücksichtigende Pauschalbeträge gemäß Abs. 7">§ 36 Abs. 7 und 8 zu enthalten. Die ORF-Beitrags Service GmbH darf die eben genannten für die Information an die Lieferanten erforderlichen Daten sowie Namen und Adresse der betroffenen Haushaltskundin bzw. des betroffenen Haushaltskunden abfragen. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Datenübermittlung der ORF-Beitrags Service GmbH an die Netzbetreiber und die Lieferanten sowie die Datenübermittlung der Netzbetreiber und Lieferanten an die ORF-Beitrags Service GmbH unter Inanspruchnahme von bestehenden Datenverarbeitungsprozessen ist zulässig, wobei diese, soweit es für die Zwecke dieser Bestimmung erforderlich ist, auch weiterentwickelt werden bzw. gegebenenfalls umgestaltet werden können. Für die Abwicklung dieser Bestimmung erforderliche Abfragen beim Netzbetreiber sind zulässig. Lieferanten, Netzbetreiber und die ORF-Beitrags Service GmbH haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die rasche und lückenlose Versorgung der betroffenen Haushalte mit dem gestützten Preis sowie etwaigen zu gewährenden Pauschalbeträgen gemäß Abs. 7">§ 36 Abs. 7 und 8 sicherzustellen. Die ORF-Beitrags Service GmbH hat auf Verlangen des Lieferanten die Richtigkeit der Angaben erneut zu prüfen und diesem zu bestätigen.
(2) Im Falle eines Lieferantenwechsels hat die ORF-Beitrags Service GmbH die Information gemäß Abs. 1 auf Verlangen der Haushaltskundin bzw. des Haushaltskunden an den neuen Lieferanten zu übermitteln. Sofern technisch möglich, ist eine automatisierte Bekanntgabe eines Wechsels durch den Netzbetreiber an die ORF-Beitrags Service GmbH zulässig.
(3) Die ORF-Beitrags Service GmbH hat dem Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus jährlich und auf Anfrage folgende Daten zu übermitteln:
- die Anzahl der positiv erledigten Fälle,
- die Anzahl der negativ erledigten Fälle,
- die Anzahl der Verlängerungen,
- die Anzahl der bearbeiteten Fälle.