§ 44 – Zeitliche Vorgaben für die Rechnungslegung und Verrechnungsdaten
📝 Zusammenfassung
Fristen für Rechnungen: Jahresrechnung binnen 6 Wochen, Monatsrechnung binnen 2 Wochen nach Verbrauchsdaten. Daten müssen 3 Jahre aufbewahrt und kostenlos an Sie übermittelt werden.
Fristen für Jahresrechnungen
Binnen 6 Wochen nach Vorliegen des Jahresverbrauchs, nach Lieferantenwechsel oder Vertragsbeendigung.
Netzbetreiber: Muss Netzrechnung binnen 3 Wochen an Lieferanten übermitteln (falls Lieferant diese mitlegt).
Fristen für Monatsrechnungen
| Wer | Frist |
|---|---|
| Lieferant/Netzbetreiber | 2 Wochen nach Monatsverbrauch |
| Netzbetreiber an Lieferant | 1 Woche |
Was wird 3 Jahre gespeichert?
Netzbetreiber und Lieferanten müssen Verbrauchsdaten, Einspeisedaten und Abrechnungsdaten 3 Jahre aufbewahren für Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeitsprüfung und Auskünfte an Endkunden.
Ihre Rechte auf Datenzugang
Kostenlose Übermittlung Ihrer Daten an Sie selbst oder an von Ihnen genannten Dritten (nur mit Ihrer ausdrücklichen Anweisung).
Beispiel: Neuer Lieferant braucht Ihre Verbrauchsdaten der letzten 3 Jahre für besseres Angebot.
Datenschutz bei E-Control
E-Control darf Daten nur verwenden wenn mit anderen Kunden aggregiert, anschließend anonymisiert und nur in anonymisierter Form verwendet.
Wichtig: Sie haben jederzeit Anspruch auf kostenlose Übermittlung Ihrer Verbrauchsdaten!
(1) Jahresrechnungen und unterjährige Rechnungen sind spätestens sechs Wochen nach Vorliegen des Jahresverbrauchs bzw. nach Vorliegen der relevanten Verbrauchsdaten vom Netzbetreiber und vom Lieferanten zu legen. Die gleiche Frist gilt für Rechnungen nach einem Lieferantenwechsel ab Vollziehung des Lieferantenwechsels und nach Vertragsbeendigungen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung für die Netznutzung innerhalb von drei Wochen an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der bisherige Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt.
(2) Monatsrechnungen sind spätestens zwei Wochen nach Vorliegen des Monatsverbrauchs vom Netzbetreiber und vom Lieferanten zu legen. Die Rechnung für die Netznutzung ist innerhalb von einer Woche vom Netzbetreiber an den bisherigen Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung für die Netznutzung legt.
(3) Netzbetreiber und Lieferanten haben Verbrauchs-, Einspeise- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endkundinnen und Endkunden aufzubewahren und unentgeltlich an sie oder ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch die Endkundin bzw. den Endkunden an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 169, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endkundinnen und Endkunden weitestmöglich aggregiert, anschließend anonymisiert und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.