§ 47 – Risikomanagement des Lieferanten
📝 Zusammenfassung
Lieferanten müssen ihre Absicherungsstrategien (Risikomanagement) jährlich bis 1. September der E-Control melden. Das schützt vor Lieferantenausfällen.
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Pflichten der Lieferanten
Lieferanten müssen über angemessene Absicherungsstrategien verfügen um das Risiko von Preisänderungen auf Großhandelsebene zu begrenzen und Versorgungsausfälle zu vermeiden.
Jährliche Meldung an E-Control
Bis 1. September müssen Lieferanten melden:
| Was | Details |
|---|---|
| Lieferverpflichtungen | Getrennt nach Produkten |
| Preiszusagen | Garantien gegenüber Endkunden |
| Energiebeschaffung | Auf Großhandelsebene |
| Liquiditätsvorschau | Wirtschaftliche Tragfähigkeit |
| Sicherheiten | Kautionen bei Handelssystemen |
Zweck
Die E-Control kann so frühzeitig erkennen, ob ein Lieferant in Schieflage gerät und Maßnahmen ergreifen.
Datenformat
Die E-Control gibt das Format vor, in dem die Daten übermittelt werden müssen.
Transparenz: Diese Meldepflicht schützt Sie als Endkunde vor plötzlichen Lieferantenausfällen!
(1) Lieferanten, die Endkundinnen und Endkunden beliefern, sind verpflichtet:
- über angemessene Absicherungsstrategien zu verfügen und diese umzusetzen, um das Risiko von Auswirkungen allfälliger Änderungen des Stromangebots auf Großhandelsebene auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit ihrer Verträge mit Kundinnen und Kunden zu begrenzen und gleichzeitig die Liquidität an den Kurzfristmärkten und die von diesen Märkten ausgehenden Preissignale aufrechtzuerhalten,
- alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko eines Versorgungsausfalls zu begrenzen.
(2) Lieferanten sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde jährlich bis 1. September ihre Absicherungsstrategien gemäß Abs. 1 zu übermitteln.
(3) Zur Erfüllung der Pflichten aus Abs. 2 haben die Lieferanten der Regulierungsbehörde eine Darstellung ihrer Lieferverpflichtungen, der darin enthaltenen, den Endkundinnen und Endkunden gegenüber abgegebenen Preiszusagen und -garantien sowie der korrespondierenden Energiebeschaffung auf Großhandelsebene, jeweils getrennt nach angebotenen Produkten, vorzulegen. Darüber hinaus haben die Lieferanten eine Liquiditätsvorschau vorzulegen, welche die wirtschaftliche Tragfähigkeit der Geschäftsmodelle zur Belieferung von Endkundinnen und Endkunden belegt. Diese hat auch allfällige Verpflichtungen und Prognosen über die im Rahmen der Handels- oder Abwicklungssysteme vorgesehenen Sicherheiten und Kautionen zur Deckung von Verbindlichkeiten zu umfassen. Die Vorlage dieser Daten und Informationen hat gemäß einem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Datenformat zu erfolgen.