§ 50 – Anforderungen an intelligente Messgeräte
📝 Zusammenfassung
Smart Meter müssen 15-Minuten-Messung haben, Daten 60 Tage speichern und Fernauslesung ermöglichen. Die Sichtanzeige zeigt standardmäßig nur den aktuellen Zählerstand. Datenschutz nach Stand der Technik.
Anforderungen durch E-Control
Die E-Control legt per Verordnung fest, welche Anforderungen Smart Meter erfüllen müssen (Funktionalitäten, Energieeffizienz, Datenschutz).
Die 4 Mindestfunktionalitäten
| Funktion | Details |
|---|---|
| 1. Messung | 15-Minuten-Intervalle |
| 2. Speicherung | Mind. 60 Kalendertage im Gerät |
| 3. Fernauslesung | Täglich möglich, bidirektionale Kommunikation |
| 4. Kundenschnittstelle | Unidirektional für Endkunden |
Zusätzlich: Unterbrechung und Freigabe der Anlage aus der Ferne möglich (außer bei Wandlermessung).
Datenschutz und Sicherheit
Smart Meter müssen nach anerkanntem Stand der Technik abgesichert sein. Unberechtigte dürfen nur den aktuellen Zählerstand auf der Anzeige sehen, nicht die gespeicherten Viertelstundenwerte.
Was sehen Sie auf der Anzeige?
Standardmäßig nur den aktuellen Zählerstand.
Auf Ihren Wunsch:
1. Freigabe weiterer Werte zur Überprüfung
2. Kostenlos und ohne Zusatzaufwand
3. Rücksetzung auf Verlangen kostenlos
Schutz bei Vertragswechsel
Historische Messwerte vorheriger Vertragsverhältnisse werden gesperrt und sind nicht auslesbar, bis sie nicht mehr im Gerät gespeichert sind.
Wichtig: Ihre Daten sind geschützt - nur Sie und berechtigte Stellen haben Zugriff auf detaillierte Messwerte!
(1) Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen intelligente Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß § 138 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Die Verordnung hat zumindest jene Mindestfunktionalitäten vorzuschreiben, die intelligente Messgeräte enthalten müssen, um die in diesem Hauptstück festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Die Regulierungsbehörde kann in der Verordnung Vorgaben zur Energieeffizienz der intelligenten Messgeräte treffen, wobei eine Differenzierung nach dem Zeitpunkt der Beschaffung oder des Einbaus von bereits installierten intelligenten Messgerate zulässig ist. Sie kann in der Verordnung überdies Ausnahmen zu den Anforderungen festlegen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Vertreterinnen und Vertreter des Konsumentenschutzes und Österreichs E-Wirtschaft, die Datenschutzbehörde und der Datenschutzrat sind von der Regulierungsbehörde einzubinden.
(2) Folgende Mindestfunktionalitäten haben intelligente Messgeräte jedenfalls zu erfüllen:
- die Energiewerte müssen in einem Intervall von 15 Minuten gemessen und gespeichert werden können;
- die gemessenen Viertelstundenenergiewerte müssen für einen begrenzten Zeitraum, zumindest jedoch für 60 Kalendertage, im intelligenten Messgerät speicherbar sein; der entsprechende Zeitraum ist von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß Abs. 1 festzulegen;
- die zumindest tägliche Fernauslesung der im Gerät gespeicherten Mess- und Betriebsdaten über eine bidirektionale Kommunikationsschnittstelle sowie eine Unterbrechung und Freigabe der Anlage aus der Ferne muss möglich sein; bei (halb)indirekter (Wandler-)Messung gilt die Anforderung zur Unterbrechung und Freigabe der Anlage nicht;
- der Endkundin oder dem Endkunden müssen über eine unidirektionale Kommunikationsschnittstelle die gemessenen Energiewerte zur Verfügung gestellt werden.
(3) Der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation, auch zu externen Geräten, sind nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff auf Messdaten über den auf der Sichtanzeige ersichtlichen aktuellen Zählerstand hinaus nicht zu ermöglichen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.
(4) Die Sichtanzeige am intelligenten Messgerät ist standardmäßig so zu konfigurieren, dass hinsichtlich der Energiewerte nur der aktuelle Zählerstand abgelesen werden kann. Zu Zwecken der Überprüfung von darüber hinausgehenden, im Messgerät gespeicherten verrechnungsrelevanten Werten ist auf Wunsch der Endkundin oder des Endkunden die Anzeige des intelligenten Messgerätes dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe hat kostenlos und ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand für Endkundinnen und Endkunden zu erfolgen. Auf Verlangen der Endkundin oder des Endkunden ist die Sichtanzeige zeitnah und kostenlos wieder in ihren ursprünglichen Konfigurationsstand zurückzusetzen.
(5) Insbesondere im Fall eines Wechsels oder der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber ist die Anzeige der historischen Messwerte der vorhergehenden Vertragsverhältnisse, sofern vorhanden, dahingehend abzusichern, dass eine Ablesung anhand der Anzeige oder Auslesung anhand einer unidirektionalen Schnittstelle des intelligenten Messgerätes durch Nichtberechtigte verhindert wird. Diese Sperrung ist unverzüglich und kostenlos aufzuheben, sobald keine Messwerte des vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr im intelligenten Messgerät selbst zur Verfügung stehen. Davon unberührt sind jedoch die aus gesetzlichen Vorschriften und aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Werte gemäß den §§ 54 sowie 57 bis 60.
(6) Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Absicherung der im intelligenten Messgerät gespeicherten Messwerte gegen einen Zugriff durch Nichtberechtigte im Sinne des Abs. 3 gilt sinngemäß auch für alle weiteren vorhandenen Schnittstellen des Gerätes.