§ 51 – Informations- und Berichtspflichten
📝 Zusammenfassung
Netzbetreiber müssen Sie vor Einbau über Smart Meter informieren und nach Installation über Ihre Rechte. Netzbetreiber berichten jährlich bis 31. März an die E-Control über Ausrollungsgrad und Kosten.
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Information vor Einbau
Der Netzbetreiber muss Sie zeitnah vor Installation informieren über:
- Die Installation selbst
- Rahmenbedingungen
- Verwendungspotenziale
- Möglichkeiten der Zählerablesung
Information nach Installation
Unmittelbar nach Einbau erhalten Sie Info über:
- Voraussichtlichen Zeitpunkt der vollständigen Aktivierung
- Ihre Rechte auf Zugang zu Energiewerten (§§ 52, 58, 59)
Allgemeine Information durch E-Control
Die E-Control informiert über:
- Allgemeine Aspekte der Smart Meter Einführung
- Volles Potenzial der Geräte
- Überwachung von Verbrauch und Einspeisung
Jährliche Berichtspflicht Netzbetreiber
Bis 31. März jedes Jahres Bericht an E-Control über:
| Thema | Details |
|---|---|
| Ausrollungsgrad | Wie viele Geräte installiert |
| Technologie | Welche Geräte eingesetzt |
| Kosten | Kostensituation |
| Datenschutz | Datensicherheit und -verwendung |
| Web-Portale | Für Endkunden |
| Verbrauch/Einspeisung | Anzahl Zählpunkte |
Bericht der E-Control
Die E-Control erstellt jährlich einen Bericht an das Wirtschaftsministerium und veröffentlicht diesen auf ihrer Website.
Nach Abschluss der Ausrollung
Im letzten Bericht Darstellung der Gesamtkosten. Weitere Berichte auf Verlangen der E-Control.
Transparenz: Alle Berichte werden auf der E-Control Website veröffentlicht - Sie können den Fortschritt nachverfolgen!
(1) Die Netzbetreiber haben Endkundinnen und Endkunden zeitnah vor dem Einbau eines intelligenten Messgeräts über die Installation und die damit verbundenen Rahmenbedingungen, die Verwendungspotenziale sowie über sämtliche Möglichkeiten für die Handhabung der Zählerablesung zu informieren.
(2) Netzbetreiber haben unmittelbar nach Installation des intelligenten Messgeräts Endkundinnen und Endkunden über den voraussichtlichen Zeitpunkt der Aktivierung der vollständigen Funktionalitäten des intelligenten Messgeräts und über ihre Rechte gemäß den §§ 52, 58 und 59 auf Zugang zu ihren Energiewerten transparent und verständlich zu informieren.
(3) Die Regulierungsbehörde hat Endkundinnen und Endkunden über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere über das volle Potenzial der intelligenten Messgeräte und die Überwachung des Energieverbrauchs und der Einspeisung in das Netz, zu informieren.
(4) Die Netzbetreiber haben bis zur Erreichung des mit Verordnung gemäß Abs. 1">§ 49 Abs. 1 bestimmten Ausrollungsziels über die Einführung, insbesondere auch über den Ausrollungsgrad, die eingesetzte Technologie, die Kostensituation, die Netzsituation, die Informationsübermittlung an Endkundinnen und Endkunden, die Web-Portale, den Datenschutz, die Datensicherheit und die Datenverwendung sowie die Anzahl der Zählpunkte und den Verbrauch und die Einspeisung in das öffentliche Netz durch Endkundinnen und Endkunden, jährlich bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres Bericht an die Regulierungsbehörde in einer von dieser vorgegebenen Form zu erstatten.
(5) Die Regulierungsbehörde hat über die Angaben gemäß Abs. 4 und den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene jährlich einen Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten und den Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.
(6) Nach Erreichung des mit Verordnung gemäß Abs. 1">§ 49 Abs. 1 bestimmten Ausrollungsziels sind im letzten Bericht nach Abs. 4 zusätzlich zu den Angaben gemäß Abs. 4 die Gesamtkosten der Ausrollung darzustellen. Außerdem haben die Netzbetreiber auch nach Erreichung des Ausrollungsziels auf Verlangen der Regulierungsbehörde die Informationen gemäß Abs. 4 jährlich bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres der Regulierungsbehörde zu melden. Die Regulierungsbehörde hat in diesem Fall über die gemeldeten Informationen einen Bericht an den Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus zu erstatten und den Bericht auf ihrer Website zu veröffentlichen.