§ 72 – Diskriminierungsverbot für Lieferanten
📝 Zusammenfassung
Lieferanten dürfen aktive Kunden mit Eigenversorgung oder Energiegemeinschaft NICHT diskriminieren. Keine Mindestliefermenge erlaubt. Sachlich gerechtfertigte Mehrkosten dürfen weitergegeben werden.
Geschützte aktive Kunden
Aktive Kunden mit:
- Eigenversorgungsanlage (z.B. PV-Anlage)
- Teilnahme an gemeinsamer Energienutzung (§ 68)
Verbotene Diskriminierung
| Verboten | Beispiel |
|---|---|
| Diskriminierende Anforderungen | Zusätzliche technische Auflagen |
| Diskriminierende Verfahren | Komplizierter Wechselprozess |
| Diskriminierende Entgelte | Höhere Preise wegen PV-Anlage |
| Mindestliefermenge | Verpflichtung zur Abnahme |
Erlaubte Unterschiede
Lieferanten dürfen:
- Andere Produkte anbieten als sonstigen Kunden
- Tatsächliche Mehrkosten weitergeben
Voraussetzung: Sachliche Rechtfertigung erforderlich.
Beispiel
Ein Haushalt mit PV-Anlage darf nicht gezwungen werden, eine Mindestmenge Strom vom Lieferanten zu beziehen.
Schutz: Aktive Kunden sind vor Benachteiligung geschützt und können weiterhin frei ihren Lieferanten wählen.
Lieferanten dürfen gegenüber aktiven Kunden, die
- eine Eigenversorgungsanlage betreiben oder
- die gemäß § 68 gemeinsam Energie nutzen, keine diskriminierenden Anforderungen, Verfahren oder Entgelte vorsehen. Der Lieferant darf insbesondere keine Mindeststromliefermenge festlegen. Der Lieferant darf aktiven Kunden ein anderes Produkt als seinen sonstigen Kunden anbieten und tatsächlich aufgrund der Tätigkeiten gemäß Z 1 und 2 anfallende Mehrkosten weitergeben, sofern dies sachlich gerechtfertigt ist.