§ 75a – Versorgungsinfrastrukturbeitrag
📝 Zusammenfassung
Versorgungsinfrastrukturbeitrag ab 1. Jänner 2027: Jährliche Abgabe für Einspeiser zur Netzfinanzierung. Befreit: Anlagen bis 20 kW. Maximum: 0,05 ct/kWh. Festlegung per Verordnung. Netzbetreiber stellen in Rechnung und weisen gesondert aus. Beitrag ist kostenmindernd bei Netzentgeltberechnung.
Suchbegriff: "20 kW"
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Versorgungsinfrastrukturbeitrag
§ 75a führt einen neuen Beitrag für Einspeiser zur Netzfinanzierung ein.
Grundlagen (Abs. 1)
| Element | Regelung |
|---|---|
| Start | 1. Jänner 2027 |
| Pflichtige | Einspeiser |
| Befreiung | Anlagen bis 20 kW (netzwirksame Leistung) |
| Zweck | Erreichung der Ziele gem. § 5 |
Höhe und Festlegung (Abs. 2)
| Kriterium | Regelung |
|---|---|
| Maximum | 0,05 Cent/kWh eingespeiste Jahresstrommenge |
| Festlegung | Per Verordnung des Bundesministers |
| Grundlage | Gutachten |
| Berücksichtigung | Wirtschaftlicher Anlagenbetrieb, keine nachteilige Strompreisentwicklung |
Einhebung (Abs. 3)
- Netzbetreiber stellt in Rechnung und hebt ein
- Gesonderter Ausweis auf Netznutzungsrechnung
- Überzahlungen werden bei Jahresabrechnung gutgeschrieben
Verwendung (Abs. 4)
Die Beiträge werden bei der Berechnung der Kostenbasis für Netzentgelte (§ 134) kostenmindernd angesetzt.
Rechtsweg (Abs. 5)
Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Einspeisern entscheiden die ordentlichen Gerichte.
Wichtig für PV-Betreiber: Anlagen bis 20 kW sind befreit! Größere Anlagen zahlen ab 2027 max. 0,05 ct/kWh der Einspeisung.
(1) Einspeiser haben ab 1. Jänner 2027 jährlich einen Versorgungsinfrastrukturbeitrag zur Erreichung der Ziele gemäß § 5 zu entrichten. Einspeiser mit einer netzwirksamen Leistung bis inklusive 20 kW sind von der Entrichtung des Versorgungsinfrastrukturbeitrags befreit.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat auf Basis eines oder mehrerer Gutachten den Versorgungsinfrastrukturbeitrag für jedes Kalenderjahr durch Verordnung festzulegen. Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag ist so festzulegen, dass die aus dem Versorgungsinfrastrukturbeitrag entstehende Belastung pro Einspeiser 0,05 Cent pro kWh der eingespeisten Jahresstrommenge nicht übersteigt. Bei der Ausgestaltung des Versorgungsinfrastrukturbeitrags ist der wirtschaftliche Betrieb von Anlagen sowie das Unterbleiben nachteiliger Auswirkungen auf die Strompreisentwicklungen sicherzustellen. Bei der Berechnung ist auf eine gleichförmige Belastung je Netzebene Bedacht zu nehmen.
(3) Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag ist von den Netzbetreibern in Rechnung zu stellen und von den an ihre Netze angeschlossenen Einspeisern einzuheben. Der Versorgungsinfrastrukturbeitrag ist auf den Rechnungen für die Netznutzung gesondert auszuweisen bzw. gesondert zu verrechnen. Allfällige Beiträge, die über den Betrag gemäß Abs. 2 hinausgehen, sind von den Netzbetreibern bei der nächsten Jahresabrechnung gutzuschreiben.
(4) Die gesamten Mittel gemäß Abs. 1 sind bei der Berechnung der Kostenbasis gemäß § 134 kostenmindernd anzusetzen.
(5) In Streitigkeiten zwischen Netzbetreibern und Einspeisern, insbesondere auf Leistung des Versorgungsinfrastrukturbeitrags, entscheiden die ordentlichen Gerichte.
(6) Zur Feststellung der für die Erlassung der Verordnung gemäß Abs. 2 erforderlichen Voraussetzungen kann der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus Sachverständige sowie die Regulierungsbehörde beiziehen.