§ 76 – Ansteuerbarkeit neuer Stromerzeugungsanlagen
📝 Zusammenfassung
Ab 1. Juni 2026: Neue Stromerzeugungsanlagen ab 3,68 kW müssen steuerbar sein. Netzbetreiber stellt operative Ansteuerbarkeit bis 2028-2030 her.
Pflicht zur Steuerbarkeit
Ab 1. Juni 2026 für neue und wesentlich geänderte Anlagen:
| Anlagengröße | Pflicht |
|---|---|
| Ab 3,68 kW | Technische Einrichtung zur Steuerbarkeit |
Kosten: Trägt der Anlagenbetreiber.
Fristen für operative Ansteuerbarkeit
Der Netzbetreiber muss die Ansteuerbarkeit herstellen bis:
| Anlagengröße | Frist |
|---|---|
| Über 25 kW | 1. Juni 2028 |
| 3,68 kW bis 25 kW | 1. Juni 2029 |
| 0,8 kW bis 3,68 kW | 1. Jänner 2030 (auf Verlangen) |
Was bedeutet Ansteuerbarkeit?
Der Netzbetreiber kann:
- Die Anlage nachweislich im Betrieb erreichen
- Erfolgreich Steuerbefehle umsetzen
Technische Anforderungen
| Anforderung | Regelung |
|---|---|
| Schnittstelle | Standardisiert |
| Spezifikation | In TOR (Technische und organisatorische Regeln) |
Beispiel
Eine neue PV-Anlage mit 10 kW muss ab Juni 2026 mit einer steuerbaren Schnittstelle ausgestattet sein.
Netzdienlichkeit: Die Steuerbarkeit ermöglicht bessere Netzintegration von Erzeugungsanlagen.
(1) Betreiber von neuen und wesentlich geänderten Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von 3,68 kW, sind ab dem 1. Juni 2026 verpflichtet, ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit auszustatten. Die technische Einrichtung hat über eine in den technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen näher zu definierende standardisierte Schnittstelle zu verfügen. Die Kosten der Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit sind vom Betreiber zu tragen.
(2) Der Netzbetreiber hat die operative Ansteuerbarkeit der Anlagen gemäß Abs. 1 spätestens bis zum
- 1. Juni 2028 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 25 kW,
- 1. Juni 2029 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 3,68 kW bis einschließlich 25 kW sowie
- 1. Jänner 2030 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 0,8 kW bis einschließlich 3,68 kW auf Verlangen des Anlagenbetreibers, sofern diese mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit im Sinne dieser Bestimmung ausgestattet sind, herzustellen. Die Ansteuerbarkeit ist gegeben, wenn der Netzbetreiber die Anlage nachweislich im Betrieb erreichen und erfolgreich Steuerbefehle umsetzen kann. Im Fall von Anlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 3,68 kW ist die Ansteuerbarkeit nach Herstellung des Netzanschlusses oder nach Ablauf des Zeitraums gemäß Abs. 2">§ 103 Abs. 2 herzustellen. Hat der Netzbetreiber eine Fristverzögerung zu vertreten, hat er für jedes angefangene Jahr des Verzugs ein Pönale in Höhe von 100 Euro zu entrichten, das bei der Berechnung der Kostenbasis gemäß § 134 kostenmindernd anzusetzen ist.