§ 76 – Ansteuerbarkeit neuer Stromerzeugungsanlagen
📝 Zusammenfassung
Ansteuerbarkeit neuer Stromerzeugungsanlagen ab 3,68 kW: Ab 1. Juni 2026 Pflicht zur technischen Einrichtung mit standardisierter Schnittstelle (Kosten trägt Betreiber). Netzbetreiber stellen operative Ansteuerbarkeit bis 2028 (>25 kW), 2029 (>3,68 kW) bzw. 2030 (>0,8 kW auf Verlangen) sicher.
Ansteuerbarkeit von Stromerzeugungsanlagen
§ 76 regelt die Fernsteuerbarkeit von PV-Anlagen und anderen Erzeugern durch Netzbetreiber.
Pflicht für Anlagenbetreiber (Abs. 1)
Ab 1. Juni 2026 müssen neue/wesentlich geänderte Anlagen ab 3,68 kW:
- Technische Einrichtung zur Steuerbarkeit haben
- Standardisierte Schnittstelle (gemäß TOR)
- Kosten trägt der Betreiber
Fristen für Netzbetreiber (Abs. 2)
Der Netzbetreiber muss operative Ansteuerbarkeit sicherstellen:
| Leistung | Frist |
|---|---|
| > 25 kW | 1. Juni 2028 |
| 3,68 - 25 kW | 1. Juni 2029 |
| 0,8 - 3,68 kW | 1. Jänner 2030 (auf Verlangen) |
Zuständigkeiten (Abs. 3)
| Zuständig | Aufgabe |
|---|---|
| Netzbetreiber | Signalgebung der netzwirksamen Leistung am Anschlusspunkt |
| Anlagenbetreiber | Optimierung hinter dem Netzanschlusspunkt |
| Anlagenbetreiber | Signalübertragung hinter dem Netzanschlusspunkt |
Was bleibt unberührt?
- Eigenverbrauchsoptimierung
- Regelungs- und Betriebskonzepte
- Einbindung von Speichern hinter dem Zählpunkt
Praxistipp: Bei neuen PV-Anlagen ab 3,68 kW die Steuerbarkeit einplanen! Bestandsanlagen unter 25 kW sind erst später betroffen.
(1) Betreiber von neuen und wesentlich geänderten Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung ab 3,68 kW sind ab dem 1. Juni 2026 verpflichtet, ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit auszustatten. Die technische Einrichtung hat über eine in den technischen und organisatorischen Regeln für Betreiber und Benutzer von Netzen näher zu definierende standardisierte Schnittstelle zu verfügen. Die Kosten der Ausstattung der Anlage mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit sind vom Betreiber zu tragen.
(2) Der Netzbetreiber hat die operative Ansteuerbarkeit der Anlagen gemäß Abs. 1 spätestens bis zum
- 1. Juni 2028 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 25 kW,
- 1. Juni 2029 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 3,68 kW bis einschließlich 25 kW sowie
- 1. Jänner 2030 für Stromerzeugungsanlagen mit einer netzwirksamen Leistung von mehr als 0,8 kW bis einschließlich 3,68 kW auf Verlangen des Anlagenbetreibers, sofern diese mit einer technischen Einrichtung zur Steuerbarkeit im Sinne dieser Bestimmung ausgestattet sind,
(3) Im Rahmen der Ansteuerbarkeit ist der Netzbetreiber für die Signalgebung der netzwirksamen Leistung am Anschlusspunkt zuständig. Die Optimierung hinter dem Netzanschlusspunkt obliegt dem Betreiber. Eigenverbrauchsoptimierung, die Umsetzung von Regelungs- und Betriebskonzepten sowie die Einbindung von Speichern hinter dem Zählpunkt sind von der Signalgebung der netzwirksamen Leistung am Anschlusspunkt nicht betroffen. Die Verantwortung zur Signalübertagung hinter dem Netzanschlusspunkt obliegt dem Anlagenbetreiber.