§ 80 – Besondere Bestimmungen über Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter KWK
📝 Zusammenfassung
Grundsatzbestimmung: Landesregierung benennt per Bescheid KWK-Anlagen für Herkunftsnachweise aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung. Netzbetreiber stellt die Nachweise aus.
Suchbegriff: "Herkunftsnachweise"
Treffer sind gelb markiert
Grundsatzbestimmung
Die konkreten Regelungen werden durch die Landesregierungen umgesetzt.
KWK-Anlagen
KWK = Kraft-Wärme-Kopplung (gleichzeitige Strom- und Wärmeerzeugung)
Verfahren
| Schritt | Zuständig |
|---|---|
| Antrag | Anlagenbetreiber |
| Benennung | Landesregierung per Bescheid |
| Ausstellung Herkunftsnachweis | Netzbetreiber |
| Meldung | An Regulierungsbehörde |
Voraussetzungen
- Hocheffiziente KWK gemäß EU-Vorgaben
- Harmonisierte Wirkungsgrad-Referenzwerte (EU-Verordnung 2015/2402)
- Menge entsprechend der erzeugten Energie
Herkunftsnachweise
Herkunftsnachweise dokumentieren:
- Erzeugung aus hocheffizienter KWK
- Menge der erzeugten Energie
- Basis für Stromkennzeichnung
Transparenz: Herkunftsnachweise ermöglichen die Kennzeichnung von Strom aus effizienter KWK.
(Grundsatzbestimmung) Die Landesregierung hat auf Grundlage der in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2402 zur Überarbeitung der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß der Richtlinie 2012/27/EU und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses 2011/877/EU, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 54, festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß Abs. 1 Z 66">§ 6 Abs. 1 Z 66 entsprechend der Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anlage III und gemäß der Entscheidung 2008/952/EG der Europäischen Kommission, auf Basis der Vorgaben gemäß Abs. 2">§ 81 Abs. 2 ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Regulierungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.