§ 82 – Netzes
📝 Zusammenfassung
Auch Eigenversorgungsanlagen mit fossilen Brennstoffen müssen in der Herkunftsnachweisdatenbank registriert werden. Ab 100 kW ist ein Smart Meter Pflicht. Jährliche Zählerstandmeldung erforderlich.
Suchbegriff: "Registrierung"
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Registrierungspflicht
Betrifft: Anlagen zur Eigenversorgung aus fossilen Quellen, die nicht oder nur teilweise ins öffentliche Netz einspeisen.
Messpflicht
| Anlagengröße | Anforderung |
|---|---|
| Bis 100 kW | Keine besondere Messpflicht |
| Über 100 kW | Intelligentes Messgerät (Smart Meter) |
Ausnahme
Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht ausgenommen.
Jährliche Meldung
Der Zählerstand ist einmal jährlich zu melden an die Regulierungsbehörde durch:
- Anlagenbetreiber ODER
- Beauftragter Dienstleister
Pflichten des Netzbetreibers
| Pflicht | Details |
|---|---|
| Information | Beim Netzanschluss über Registrierungspflicht |
| Meldung | Fehlende/mangelhafte Eintragungen an Regulierungsbehörde |
Herkunftsnachweise
Für die Ausstellung von Herkunftsnachweisen müssen zertifizierte Stellen die Einspeisemengen in der Datenbank eingeben.
Eigenversorgung: Auch nicht-netzgebundene fossile Stromerzeugung muss dokumentiert werden.
(1) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus fossilen Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen und den erzeugten Strom nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1">§ 81 Abs. 1 zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des Abs. 2">§ 81 Abs. 2 sinngemäß.
(2) Der Eigenversorgungsanteil ist bei Stromerzeugungsanlagen mit einer Maximalkapazität von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät zu messen. Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Abs. 1 nicht erfasst.
(3) Der Zählerstand ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.
(4) Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzanschluss über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
(5) Von Einspeisern beauftragte, nach dem Akkreditierungsgesetz 2012 (AkkG 2012), BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassene Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstellen oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Strom aus fossilen Energiequellen angeschlossen sind, haben über die aus diesen Anlagen in das Netz eingespeisten Stromerzeugungsmengen auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettostromerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen bzw. Herkunftsnachweisen gemäß § 80 durch die Regulierungsbehörde anzufordern. Alle Einspeiser, für deren Anlage kein Bescheid gemäß § 80 erlassen wurde, haben zu diesem Zweck eine Zertifizierung ihrer Anlage vorzunehmen. Die Zertifizierung ist von einer nach dem AkkG 2012 zugelassenen Überwachungs-, Prüf- oder Zertifizierungsstelle vorzunehmen.