§ 89 – Voraussetzungen für den Betrieb von Energiespeicheranlagen durch Netzbetreiber

📝 Zusammenfassung

Netzbetreiber dürfen grundsätzlich keine Energiespeicher besitzen oder betreiben. Ausnahmen: Vollständig integrierte Netzkomponenten (§ 6 Z 172) oder nach erfolgsloser Ausschreibung mit Genehmigung der Regulierungsbehörde. Alle 5 Jahre wird geprüft, ob Dritte die Speicher übernehmen können. Batteriespeicher mit Investitionsentscheidung vor 4.7.2019 (Verteilernetz) bzw. 31.12.2024 (Übertragungsnetz) genießen Bestandsschutz.

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Unbundling auch bei Energiespeichern

Das Unbundling-Prinzip (Trennung von Netz und Erzeugung/Handel) gilt auch für Energiespeicheranlagen.

Grundregel: Verbot für Netzbetreiber

Netzbetreibern ist es untersagt:
- Eigentümer von Speicheranlagen zu sein
- Speicher zu errichten, verwalten oder betreiben

Ausnahmen vom Verbot

Ausnahme Voraussetzung
Integrierte Netzkomponente Bescheid der E-Control nach § 6 Z 172
Ausnahmegenehmigung Erfolglose Ausschreibung + Notwendigkeit für Netzbetrieb

Das Ausschreibungsverfahren

Bevor ein Netzbetreiber selbst einen Speicher betreiben darf, muss er:

  1. Alternativenprüfung durchführen (z.B. Flexibilitätsleistungen nach § 139)
  2. Offenes Ausschreibungsverfahren mit E-Control-Genehmigung
  3. Nachweis, dass kein geeignetes Angebot eingegangen ist

Regelmäßige Überprüfung

  • Alle 5 Jahre öffentliche Konsultation
  • Prüfung, ob Dritte den Speicher übernehmen können
  • Bei Interesse: Ausschreibung und Übertragung binnen 18 Monaten

Bestandsschutz für Batteriespeicher

Netzebene Investitionsentscheidung vor Bedingungen
Verteilernetz 4. Juli 2019 Netzanschluss binnen 2 Jahren
Übertragungsnetz 31. Dezember 2024 Nur für Netzsicherheit verwendbar

EU-Hintergrund: Diese Regelung setzt Art. 36 und 54 der Elektrizitätsbinnenmarkt-Richtlinie (EU) 2019/944 um.

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