§ 98 – Anzeige neuer Betriebsmittel
📝 Zusammenfassung
Neue Stromerzeugungsanlagen, Speicher und Verbrauchsanlagen ohne eigenen Zählpunkt müssen dem Netzbetreiber angezeigt werden. Für Haushalte: Anzeigepflicht bei PV, Wärmepumpe, E-Auto-Ladestation.
Suchbegriff: "Anzeigepflicht"
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Anzeigepflicht
Anzuzeigen sind:
| Was | Wann |
|---|---|
| Neue Stromerzeugungsanlagen | Bei Anschluss |
| Neue Energiespeicheranlagen | Bei Anschluss |
| Neue Verbrauchsanlagen | Bei Anschluss |
| Außerbetriebnahme | Bei Stilllegung |
Voraussetzung: Anlage hat keinen eigenen Zählpunkt.
Informationsweitergabe
Der Netzbetreiber leitet die Infos weiter an den Lieferanten des Netzbenutzers.
Verordnung der Regulierungsbehörde
Die Regulierungsbehörde bestimmt per Verordnung:
- Welche Anlagen anzeigepflichtig sind
- Schwellenwerte
- Fristen für die Anzeige
- Erforderliche Informationen
Haushalte
Für Haushalte anzeigepflichtig gemäß § 54 Abs. 2:
| Anlage | Anzeigepflicht |
|---|---|
| PV-Anlage | Ja |
| Wärmepumpe | Ja |
| E-Auto-Ladestation | Ja |
| Energiespeicher | Ja |
Netzplanung: Die Anzeigepflicht ermöglicht dem Netzbetreiber eine vorausschauende Netzplanung.
(1) Netzbenutzer sind verpflichtet, dem Netzbetreiber den Anschluss neuer Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten sowie deren dauerhafte Außerbetriebnahme anzuzeigen, sofern diese über keinen eigenen Zählpunkt verfügen. Der Netzbetreiber hat die anzeigepflichtigen Informationen an den Lieferanten des betreffenden Netzbenutzers weiterzuleiten.
(2) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung zu bestimmen, welche Arten von Stromerzeugungsanlagen bzw. Stromerzeugungseinheiten, Energiespeicheranlagen und Verbrauchsanlagen bzw. Verbrauchseinheiten anzeigepflichtig sind und allfällige Schwellenwerte für die Anzeigepflicht festzulegen. In der Verordnung ist auch zu bestimmen, bis wann die Anzeige zu erfolgen hat und auf welche Informationen sich die Anzeigepflicht erstreckt.
(3) Für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden ist der Anschluss der in Abs. 2">§ 54 Abs. 2 angeführten Betriebsmittel jedenfalls anzeigepflichtig.